RS Vwgh 2016/12/20 Ro 2015/01/0010

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Veröffentlicht am 20.12.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §63;
VwGVG 2014 §16 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs5;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Das BVwG begründete die Zulassung der Revision damit, dass Rechtsprechung des VwGH zu der Frage der Zuständigkeit zur Nachholung eines Bescheides nach Ablauf der dreimonatigen Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG 2014 fehle. In der Revision wird noch zusätzlich ausgeführt, dass "auch keine Judikatur des VwGH zur Frage der Zuständigkeit zur Nachholung eines Bescheides nach Erlassung eines Bescheides trotz Ablauf der dreimonatigen Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG und Aufhebung des Bescheides durch ein VwG wegen Rechtswidrigkeit aufgrund von Unzuständigkeit der Behörde bestehe". Diesen Ausführungen ist zu entgegnen, dass der VwGH mit E vom 27. Mai 2015, Ra 2015/19/0075, ausgesprochen hat, dass infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder nach Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG 2014, die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das VwG übergeht. Wenn die Revision zusätzlich die Frage der Zuständigkeit nach Aufhebung des wegen Unzuständigkeit aufgehobenen Bescheides als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung thematisiert, legt sie nicht hinreichend dar, warum das rechtliche Schicksal der Revision von dieser Rechtsfrage abhängen soll. Die damit bekämpften Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis, "dass der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahrens wiederum eine Frist von drei Monaten zur Nachholung des Bescheides offen steht" sind nämlich keine für die Aufhebung des verwaltungsbehördlichen Bescheides wegen Unzuständigkeit tragenden Begründungselemente (vgl. zur Bindungswirkung iSd § 28 Abs. 5 VwGVG 2014 das E vom 17. November 2015, Ra 2015/22/0076, sowie in diesem Zusammenhang zu § 63 VwGG, wonach die Bindung auf die tragenden Aufhebungsgründe begrenzt ist, das E vom 17. September 1997, 93/13/0064).Das BVwG begründete die Zulassung der Revision damit, dass Rechtsprechung des VwGH zu der Frage der Zuständigkeit zur Nachholung eines Bescheides nach Ablauf der dreimonatigen Frist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG 2014 fehle. In der Revision wird noch zusätzlich ausgeführt, dass "auch keine Judikatur des VwGH zur Frage der Zuständigkeit zur Nachholung eines Bescheides nach Erlassung eines Bescheides trotz Ablauf der dreimonatigen Frist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG und Aufhebung des Bescheides durch ein VwG wegen Rechtswidrigkeit aufgrund von Unzuständigkeit der Behörde bestehe". Diesen Ausführungen ist zu entgegnen, dass der VwGH mit E vom 27. Mai 2015, Ra 2015/19/0075, ausgesprochen hat, dass infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder nach Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG 2014, die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das VwG übergeht. Wenn die Revision zusätzlich die Frage der Zuständigkeit nach Aufhebung des wegen Unzuständigkeit aufgehobenen Bescheides als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung thematisiert, legt sie nicht hinreichend dar, warum das rechtliche Schicksal der Revision von dieser Rechtsfrage abhängen soll. Die damit bekämpften Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis, "dass der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahrens wiederum eine Frist von drei Monaten zur Nachholung des Bescheides offen steht" sind nämlich keine für die Aufhebung des verwaltungsbehördlichen Bescheides wegen Unzuständigkeit tragenden Begründungselemente vergleiche zur Bindungswirkung iSd Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG 2014 das E vom 17. November 2015, Ra 2015/22/0076, sowie in diesem Zusammenhang zu Paragraph 63, VwGG, wonach die Bindung auf die tragenden Aufhebungsgründe begrenzt ist, das E vom 17. September 1997, 93/13/0064).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015010010.J01

Im RIS seit

09.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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