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E6CNorm
62003CC0291 MyTravel Schlussantrag;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/15/0036 E 20. Dezember 2016Rechtssatz
Im Urteil vom 6. Oktober 2005, C-291/03, My Travel plc, führt der EuGH unter Rn. 34 aus, dass die Aufschlüsselung des Pauschalpreises zwischen den erworbenen Leistungen und den eigenen Leistungen grundsätzlich immer dann auf der Grundlage des Marktwertes der letztgenannten Leistungen erfolgen müsse, wenn dieser Wert bestimmt werden könne. Der Methode der linearen Aufteilung ist, wie der Generalanwalt in Rn. 51 seiner Schlussanträge in der Rechtssache My Travel betont, schon deshalb der Vorzug zu geben, weil diese (auf den Marktwert der Einzelleistungen gestützte) Aufteilungsmethode "aus sich heraus gegenüber der auf die tatsächlichen Kosten gestützten Methode den Vorteil der Einfachheit bietet". Sie ist "aus sich heraus einfacher als die auf die tatsächlichen Kosten gestützte Methode" (Rn. 64 der Schlussanträge in der Rechtssache My Travel). Zu allfälligen Ausnahmen von der Aufteilung des Pauschalpreises anhand von Marktpreisen verweist der EuGH in Rn. 34 seines Urteils in der Rechtssache My Travel auf Rn. 69 der Schlussanträge. Solche Ausnahmen hat der Generalanwalt für möglich gehalten, wenn das Kriterium des Marktwertes nicht sachgerecht sei. Als Beispiel der fehlenden Sachgerechtigkeit führt der Generalanwalt in der Folge den Fall an, dass der Betrag, der als Besteuerungsgrundlage für die von den Finanzbehörden zu erhebende Steuer dient, höher wäre als die Gegenleistung, die der Endverbraucher tatsächlich erbracht hat.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62003CJ0291 MyTravel VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014150039.J02Im RIS seit
11.01.2017Zuletzt aktualisiert am
20.03.2017