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23/04 ExekutionsordnungNorm
AVG §9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1363/70 B 27. Oktober 1970 RS 3 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Der Verpflichtete selbst wird durch die Bewilligung der Zwangsverwaltung und durch die Einführung des Zwangsverwalters (§§ 97 ff EO) nicht handlungsunfähig oder prozeßunfähig (siehe OGH, EvBl 1936 Nr 403 und das E 23.1.1967, VwSlg 7062 A/1967). Daraus folgt, daß Rechtsgeschäfte und Klagen (Beschwerden), die auf eine Substanzveränderung abzielen, nicht zum Aufgabenbereich des Zwangsverwalters gehören, sondern ungeachtet der Zwangsverwaltung weiterhin dem Verpflichteten vorbehalten bleiben.Der Verpflichtete selbst wird durch die Bewilligung der Zwangsverwaltung und durch die Einführung des Zwangsverwalters (Paragraphen 97, ff EO) nicht handlungsunfähig oder prozeßunfähig (siehe OGH, EvBl 1936 Nr 403 und das E 23.1.1967, VwSlg 7062 A/1967). Daraus folgt, daß Rechtsgeschäfte und Klagen (Beschwerden), die auf eine Substanzveränderung abzielen, nicht zum Aufgabenbereich des Zwangsverwalters gehören, sondern ungeachtet der Zwangsverwaltung weiterhin dem Verpflichteten vorbehalten bleiben.
Schlagworte
ZwangsverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014150032.J01Im RIS seit
21.03.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017