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21/01 HandelsrechtNorm
UGB §211 Abs1;Rechtssatz
Nach § 211 Abs. 1 zweiter Satz UGB sind Rückstellungen in der Höhe anzusetzen, die nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung notwendig ist. Der rückstellungsbegründende Sachverhalt ist aber nicht nur in seinen negativen Aspekten zu betrachten; auch positive Merkmale sind zu berücksichtigen, die die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme mindern, weil der Unternehmer in diesem Ausmaß nicht belastet wird (vgl. Konecny in Hirschler (Hrsg), Bilanzrecht, § 211 Rn 38). Stehen mit der Verbindlichkeit, für die eine Rückstellung zu bilden ist, künftige wirtschaftsgutähnliche Vorteile in einem unmittelbaren Kausalzusammenhang, so gebietet die vernünftige unternehmerische Beurteilung eine verlustkompensierende Berücksichtigung dieser Vorteile bei der Rückstellungsbewertung. Voraussetzung dafür ist die hinreichende Sicherheit dieser Vorteile in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Als Beispiele werden in der Literatur Regressansprüche gegenüber Sublieferanten in Gewährleistungsfällen oder auch Versicherungsansprüche bei Produkthaftpflichtfällen genannt (vgl. Leitner/Urnik/Urtz in Straube (Hrsg), UGB II/RLG3 § 211 Rz 20, mwN).Nach Paragraph 211, Absatz eins, zweiter Satz UGB sind Rückstellungen in der Höhe anzusetzen, die nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung notwendig ist. Der rückstellungsbegründende Sachverhalt ist aber nicht nur in seinen negativen Aspekten zu betrachten; auch positive Merkmale sind zu berücksichtigen, die die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme mindern, weil der Unternehmer in diesem Ausmaß nicht belastet wird vergleiche Konecny in Hirschler (Hrsg), Bilanzrecht, Paragraph 211, Rn 38). Stehen mit der Verbindlichkeit, für die eine Rückstellung zu bilden ist, künftige wirtschaftsgutähnliche Vorteile in einem unmittelbaren Kausalzusammenhang, so gebietet die vernünftige unternehmerische Beurteilung eine verlustkompensierende Berücksichtigung dieser Vorteile bei der Rückstellungsbewertung. Voraussetzung dafür ist die hinreichende Sicherheit dieser Vorteile in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Als Beispiele werden in der Literatur Regressansprüche gegenüber Sublieferanten in Gewährleistungsfällen oder auch Versicherungsansprüche bei Produkthaftpflichtfällen genannt vergleiche Leitner/Urnik/Urtz in Straube (Hrsg), UGB II/RLG3 Paragraph 211, Rz 20, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014150012.J04Im RIS seit
13.01.2017Zuletzt aktualisiert am
20.03.2017