RS Vwgh 2016/12/20 Ro 2014/15/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2016
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Index

21/01 Handelsrecht

Norm

UGB §211 Abs1;
  1. UGB § 211 heute
  2. UGB § 211 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026
  3. UGB § 211 gültig von 01.07.2019 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  4. UGB § 211 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  5. UGB § 211 gültig von 01.01.2007 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  6. UGB § 211 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  7. UGB § 211 gültig von 01.08.1990 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Rechtssatz

Nach § 211 Abs. 1 zweiter Satz UGB sind Rückstellungen in der Höhe anzusetzen, die nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung notwendig ist. Der rückstellungsbegründende Sachverhalt ist aber nicht nur in seinen negativen Aspekten zu betrachten; auch positive Merkmale sind zu berücksichtigen, die die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme mindern, weil der Unternehmer in diesem Ausmaß nicht belastet wird (vgl. Konecny in Hirschler (Hrsg), Bilanzrecht, § 211 Rn 38). Stehen mit der Verbindlichkeit, für die eine Rückstellung zu bilden ist, künftige wirtschaftsgutähnliche Vorteile in einem unmittelbaren Kausalzusammenhang, so gebietet die vernünftige unternehmerische Beurteilung eine verlustkompensierende Berücksichtigung dieser Vorteile bei der Rückstellungsbewertung. Voraussetzung dafür ist die hinreichende Sicherheit dieser Vorteile in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Als Beispiele werden in der Literatur Regressansprüche gegenüber Sublieferanten in Gewährleistungsfällen oder auch Versicherungsansprüche bei Produkthaftpflichtfällen genannt (vgl. Leitner/Urnik/Urtz in Straube (Hrsg), UGB II/RLG3 § 211 Rz 20, mwN).Nach Paragraph 211, Absatz eins, zweiter Satz UGB sind Rückstellungen in der Höhe anzusetzen, die nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung notwendig ist. Der rückstellungsbegründende Sachverhalt ist aber nicht nur in seinen negativen Aspekten zu betrachten; auch positive Merkmale sind zu berücksichtigen, die die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme mindern, weil der Unternehmer in diesem Ausmaß nicht belastet wird vergleiche Konecny in Hirschler (Hrsg), Bilanzrecht, Paragraph 211, Rn 38). Stehen mit der Verbindlichkeit, für die eine Rückstellung zu bilden ist, künftige wirtschaftsgutähnliche Vorteile in einem unmittelbaren Kausalzusammenhang, so gebietet die vernünftige unternehmerische Beurteilung eine verlustkompensierende Berücksichtigung dieser Vorteile bei der Rückstellungsbewertung. Voraussetzung dafür ist die hinreichende Sicherheit dieser Vorteile in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Als Beispiele werden in der Literatur Regressansprüche gegenüber Sublieferanten in Gewährleistungsfällen oder auch Versicherungsansprüche bei Produkthaftpflichtfällen genannt vergleiche Leitner/Urnik/Urtz in Straube (Hrsg), UGB II/RLG3 Paragraph 211, Rz 20, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014150012.J04

Im RIS seit

13.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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