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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §9 Abs3;Rechtssatz
Voraussetzung einer steuerrechtlich anzuerkennenden Rückstellung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein die Vergangenheit betreffender Aufwand bestimmter Art, dessen wirtschaftliche Veranlassung im Abschlussjahr gelegen ist, ernsthaft, somit mit größter Wahrscheinlichkeit, droht (vgl. z.B. VwGH vom 25. April 2013, 2010/15/0157, mwN).Voraussetzung einer steuerrechtlich anzuerkennenden Rückstellung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein die Vergangenheit betreffender Aufwand bestimmter Art, dessen wirtschaftliche Veranlassung im Abschlussjahr gelegen ist, ernsthaft, somit mit größter Wahrscheinlichkeit, droht vergleiche z.B. VwGH vom 25. April 2013, 2010/15/0157, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014150012.J01Im RIS seit
13.01.2017Zuletzt aktualisiert am
20.03.2017