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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §1 Abs2 Z2;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: Ro 2014/03/0049 B 13. Juni 2016 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62015CJ0028 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/03/0050 B 20. Dezember 2016Rechtssatz
Selbst ein "disruptives" Abgehen von einer bisherigen Regulierungspraxis (etwa durch Wahl eines anderen Maßstabs für die Kostenorientierung) begründet für sich genommen keine Rechtswidrigkeit, wenn die mit dem zu beurteilenden Bescheid auferlegten spezifischen Verpflichtungen in ihrer Gesamtheit die Erreichung des gesteckten Ziels, dem festgestellten wettbewerblichen Defizit effektiv zu begegnen und damit das in § 1 Abs 2 Z 2 TKG 2003 angesprochene Ziel der Sicherung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs zu erreichen, gewährleisten. Einer besonderen "Übergangsfrist" bedarf es diesfalls nicht.Selbst ein "disruptives" Abgehen von einer bisherigen Regulierungspraxis (etwa durch Wahl eines anderen Maßstabs für die Kostenorientierung) begründet für sich genommen keine Rechtswidrigkeit, wenn die mit dem zu beurteilenden Bescheid auferlegten spezifischen Verpflichtungen in ihrer Gesamtheit die Erreichung des gesteckten Ziels, dem festgestellten wettbewerblichen Defizit effektiv zu begegnen und damit das in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, TKG 2003 angesprochene Ziel der Sicherung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs zu erreichen, gewährleisten. Einer besonderen "Übergangsfrist" bedarf es diesfalls nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030049.J03Im RIS seit
08.02.2017Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018