Index
E3L E13206000Norm
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8 Abs5;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: Ro 2014/03/0049 B 13. Juni 2016 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62015CJ0028 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/03/0050 B 20. Dezember 2016Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/03/0138 E 16. Dezember 2015 RS 5Stammrechtssatz
Zwar verlangt § 1 Abs 2a TKG 2003 - in Umsetzung von Art 8 Abs 5 der Rahmenrichtlinie, RL 2002/21/EG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2009/140/EG - von den Regulierungsbehörden - unter anderem - "die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch zu fördern, dass sie über angemessene Überprüfungszeiträume ein einheitliches Regulierungskonzept beibehalten" (Z 1). Dies ändert aber nichts daran, dass die in § 1 Abs 2a TKG 2003 angesprochenen, in Z 1 bis Z 6 aufgelisteten "Regulierungsgrundsätze" den in § 1 Abs 2 TKG 2003 genannten Zielen verpflichtet sind, wie schon der Wortlaut des § 1 Abs 2a TKG 2003 deutlich macht ("haben bei der Verfolgung der in den Abs 2 genannten Ziele ...Zwar verlangt Paragraph eins, Absatz 2 a, TKG 2003 - in Umsetzung von Artikel 8, Absatz 5, der Rahmenrichtlinie, RL 2002/21/EG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2009/140/EG - von den Regulierungsbehörden - unter anderem - "die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch zu fördern, dass sie über angemessene Überprüfungszeiträume ein einheitliches Regulierungskonzept beibehalten" (Ziffer eins,). Dies ändert aber nichts daran, dass die in Paragraph eins, Absatz 2 a, TKG 2003 angesprochenen, in Ziffer eins bis Ziffer 6, aufgelisteten "Regulierungsgrundsätze" den in Paragraph eins, Absatz 2, TKG 2003 genannten Zielen verpflichtet sind, wie schon der Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 2 a, TKG 2003 deutlich macht ("haben bei der Verfolgung der in den Absatz 2, genannten Ziele ...
Regulierungsgrundsätze anzuwenden, indem ...").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030049.J02Im RIS seit
08.02.2017Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018