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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32002L0019 Zugangs-RL Art13;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: Ro 2014/03/0049 B 13. Juni 2016 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62015CJ0028 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/03/0050 B 20. Dezember 2016Rechtssatz
Die Vorschriften der Rahmen- und der Zugangsrichtlinie (und damit auch die sie innerstaatlich umsetzenden Vorschriften des TKG 2003) sind dahin auszulegen, dass ein Abweichen von dem in der Terminierungsempfehlung als geeignet erachteten und empfohlenen Kostenrechnungsmodell Pure LRIC nur in Betracht kommt, wenn tatsächliche Umstände des konkreten Falles, insbesondere Besonderheiten des Marktes des betreffenden Landes, dies erfordern. Ohne das Vorliegen solcher besonderen Umstände ist also grundsätzlich das Pure LRIC Modell heranzuziehen. Ist aber "grundsätzlich" (vgl EuGH vom 15. September 2016, C-28/15, Koninklijke KPN NV ua gegen Autoriteit Consument en Markt (ACM), Rz 38) der Empfehlung zu folgen und damit das genannte Modell heranzuziehen, und erfordert ein Abweichen davon besondere Umstände des konkreten Falles, so verlangt dies jedenfalls eine entsprechende Konkretisierung der maßgebenden, gegebenenfalls ein Abgehen vom Pure LRIC-Modell zulässig machenden Umstände (vgl VwGH vom 17. November 2015, 2013/03/0019, Punkt 4.5., zum - insofern vergleichbaren - Primat eines "as efficient"-Ansatzes). Insoweit wird damit (auch im Sinne eines allgemeinen Regel-Ausnahme-Prinzips) eine Darlegungs- und Behauptungslast desjenigen begründet, der sich auf allfällige Besonderheiten beruft.Die Vorschriften der Rahmen- und der Zugangsrichtlinie (und damit auch die sie innerstaatlich umsetzenden Vorschriften des TKG 2003) sind dahin auszulegen, dass ein Abweichen von dem in der Terminierungsempfehlung als geeignet erachteten und empfohlenen Kostenrechnungsmodell Pure LRIC nur in Betracht kommt, wenn tatsächliche Umstände des konkreten Falles, insbesondere Besonderheiten des Marktes des betreffenden Landes, dies erfordern. Ohne das Vorliegen solcher besonderen Umstände ist also grundsätzlich das Pure LRIC Modell heranzuziehen. Ist aber "grundsätzlich" vergleiche EuGH vom 15. September 2016, C-28/15, Koninklijke KPN NV ua gegen Autoriteit Consument en Markt (ACM), Rz 38) der Empfehlung zu folgen und damit das genannte Modell heranzuziehen, und erfordert ein Abweichen davon besondere Umstände des konkreten Falles, so verlangt dies jedenfalls eine entsprechende Konkretisierung der maßgebenden, gegebenenfalls ein Abgehen vom Pure LRIC-Modell zulässig machenden Umstände vergleiche VwGH vom 17. November 2015, 2013/03/0019, Punkt 4.5., zum - insofern vergleichbaren - Primat eines "as efficient"-Ansatzes). Insoweit wird damit (auch im Sinne eines allgemeinen Regel-Ausnahme-Prinzips) eine Darlegungs- und Behauptungslast desjenigen begründet, der sich auf allfällige Besonderheiten beruft.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62015CJ0028 Koninklijke KPN VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030049.J01.1Im RIS seit
08.02.2017Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018