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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG §52;Rechtssatz
Für die in § 31a Abs 2 Z 5 EisenbahnbG 1957 genannten natürlichen Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet sind, enthält das EisenbahnG 1957 keine gesetzliche Grundlage zur allgemeinen Beeidigung. Bei der Anwendung dieser Bestimmung ist daher auf § 2 Abs 1 SDG zurückzugreifen, wonach die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen von den Präsidenten der Landesgerichte als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen sind.Für die in Paragraph 31 a, Absatz 2, Ziffer 5, EisenbahnbG 1957 genannten natürlichen Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet sind, enthält das EisenbahnG 1957 keine gesetzliche Grundlage zur allgemeinen Beeidigung. Bei der Anwendung dieser Bestimmung ist daher auf Paragraph 2, Absatz eins, SDG zurückzugreifen, wonach die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen von den Präsidenten der Landesgerichte als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030035.J27Im RIS seit
18.01.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018