RS Vwgh 2016/12/20 Ro 2014/03/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2016
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §52;
EisenbahnG 1957 §31a Abs2 Z5;
SDG 1975 §2 Abs1;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Für die in § 31a Abs 2 Z 5 EisenbahnbG 1957 genannten natürlichen Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet sind, enthält das EisenbahnG 1957 keine gesetzliche Grundlage zur allgemeinen Beeidigung. Bei der Anwendung dieser Bestimmung ist daher auf § 2 Abs 1 SDG zurückzugreifen, wonach die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen von den Präsidenten der Landesgerichte als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen sind.Für die in Paragraph 31 a, Absatz 2, Ziffer 5, EisenbahnbG 1957 genannten natürlichen Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet sind, enthält das EisenbahnG 1957 keine gesetzliche Grundlage zur allgemeinen Beeidigung. Bei der Anwendung dieser Bestimmung ist daher auf Paragraph 2, Absatz eins, SDG zurückzugreifen, wonach die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen von den Präsidenten der Landesgerichte als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030035.J27

Im RIS seit

18.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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