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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/03/0058 E 17. November 2015 RS 8Stammrechtssatz
Es dürfen mit der Erstellung des Gutachtens gemäß §31a EisenbahnG 1957 nur solche Sachverständige beauftragt werden, die - neben der Erfüllung einer der in § 31a Abs 2 Z 1 bis 5 EisenbahnG 1957 normierten Voraussetzungen - nicht mit der Planung des eisenbahnrechtlichen Bauvorhabens betraut waren, und dürfen auch nicht sonstige Umstände vorliegen, die deren Fachkunde oder Unbefangenheit in Zweifel ziehen.Es dürfen mit der Erstellung des Gutachtens gemäß §31a EisenbahnG 1957 nur solche Sachverständige beauftragt werden, die - neben der Erfüllung einer der in Paragraph 31 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 EisenbahnG 1957 normierten Voraussetzungen - nicht mit der Planung des eisenbahnrechtlichen Bauvorhabens betraut waren, und dürfen auch nicht sonstige Umstände vorliegen, die deren Fachkunde oder Unbefangenheit in Zweifel ziehen.
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030035.J25Im RIS seit
18.01.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018