RS Vwgh 2016/12/20 Ro 2014/03/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §52;
EisenbahnG 1957 §31a Abs2;
EisenbahnG 1957 §31a;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0160 E 19. Dezember 2013 RS 1

Stammrechtssatz

§ 31a EisenbahnG 1957 trifft nähere Regelungen über das von einem Antragsteller beizubringende, die projektrelevanten Fachgebiete umfassende Gutachten. § 31a EisenbahnG 1957 regelt in seinem Abs 2 detailliert und abschließend, welche Einrichtungen oder Personen mit der Erstellung des vom jeweiligen Projektwerber beizubringenden Gutachtens beauftragt werden dürfen (Hinweis E vom 24. April 2013, 2010/03/0100); Personen und Einrichtungen, die die in § 31a Abs 2 leg cit genannten Vorgaben nicht erfüllen, dürfen vom Projektwerber mit der Erstellung des Gutachtens nicht beauftragt werden. Hierbei obliegt es dem jeweiligen Projektwerber nachzuweisen, dass die beigezogenen Einrichtungen oder Personen diese Voraussetzungen erfüllen.Paragraph 31 a, EisenbahnG 1957 trifft nähere Regelungen über das von einem Antragsteller beizubringende, die projektrelevanten Fachgebiete umfassende Gutachten. Paragraph 31 a, EisenbahnG 1957 regelt in seinem Absatz 2, detailliert und abschließend, welche Einrichtungen oder Personen mit der Erstellung des vom jeweiligen Projektwerber beizubringenden Gutachtens beauftragt werden dürfen (Hinweis E vom 24. April 2013, 2010/03/0100); Personen und Einrichtungen, die die in Paragraph 31 a, Absatz 2, leg cit genannten Vorgaben nicht erfüllen, dürfen vom Projektwerber mit der Erstellung des Gutachtens nicht beauftragt werden. Hierbei obliegt es dem jeweiligen Projektwerber nachzuweisen, dass die beigezogenen Einrichtungen oder Personen diese Voraussetzungen erfüllen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030035.J24

Im RIS seit

18.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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