RS Vwgh 2016/12/20 Ro 2014/03/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §59 Abs1;
GewO 1994 §77 Abs2;
UVPG 2000 §24f Abs3;
VVG §1;
VwRallg;
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VVG § 1 heute
  2. VVG § 1 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 1 gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  6. VVG § 1 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Rechtssatz

Es ist nicht Aufgabe der Behörde im UVP-Verfahren, bei der Aufnahme von Auflagen in den Genehmigungsbescheid einem sachkundigen Projektwerber alle technischen Maßnahmen im Detail vorzuschreiben. Wenn aber aufgrund von Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn, drohenden Belastungen für die Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen oder unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs 2 GewO 1994 besondere Maßnahmen erforderlich sind, dann ist sicherzustellen, dass der Projektwerber ohne neuerliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, die bestehenden Gefahren, Belastungen und Belästigungen und die zu deren Abwendung nach dem Ergebnis des UVP-Verfahrens erforderlichen Maßnahmen zu erkennen (vgl zu Bauvorhaben in diesem Sinne etwa VwGH vom 25. Jänner 2000, 99/05/0154, VwGH vom 15. Mai 2014, 2012/05/0148). Dies kann aber nur durch die Aufnahme entsprechend präziser Auflagen bzw Bedingungen in den Genehmigungsbescheid sichergestellt werden. Diese Auflagen müssen insoweit ausreichend bestimmt sein, dass sie gegebenenfalls auch vollstreckt werden können. Nach der Rechtsprechung kann zwar die Formulierung, dass ein bestimmtes Ergebnis durch "geeignete Maßnahmen" sicherzustellen sei, für sich genommen ebenso wenig als ausreichend präzise erkannt werden wie etwa eine Auflage, wonach "sachgemäß und fachgemäß" zu arbeiten sei (vgl nochmals zu Bauvorhaben VwGH vom 25. Jänner 2000, 99/05/0154). Allerdings entspricht es der für eine fachkundige Person erforderlichen Präzisierung, wenn die Behörde dem Projektwerber vorgeschrieben hat, "dem Stand der Technik entsprechende" geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Staubentwicklung" zu treffen, wobei ohnehin Kehrmaschinen als Maßnahmenbeispiel genannt werden.Es ist nicht Aufgabe der Behörde im UVP-Verfahren, bei der Aufnahme von Auflagen in den Genehmigungsbescheid einem sachkundigen Projektwerber alle technischen Maßnahmen im Detail vorzuschreiben. Wenn aber aufgrund von Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn, drohenden Belastungen für die Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen oder unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 besondere Maßnahmen erforderlich sind, dann ist sicherzustellen, dass der Projektwerber ohne neuerliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, die bestehenden Gefahren, Belastungen und Belästigungen und die zu deren Abwendung nach dem Ergebnis des UVP-Verfahrens erforderlichen Maßnahmen zu erkennen vergleiche zu Bauvorhaben in diesem Sinne etwa VwGH vom 25. Jänner 2000, 99/05/0154, VwGH vom 15. Mai 2014, 2012/05/0148). Dies kann aber nur durch die Aufnahme entsprechend präziser Auflagen bzw Bedingungen in den Genehmigungsbescheid sichergestellt werden. Diese Auflagen müssen insoweit ausreichend bestimmt sein, dass sie gegebenenfalls auch vollstreckt werden können. Nach der Rechtsprechung kann zwar die Formulierung, dass ein bestimmtes Ergebnis durch "geeignete Maßnahmen" sicherzustellen sei, für sich genommen ebenso wenig als ausreichend präzise erkannt werden wie etwa eine Auflage, wonach "sachgemäß und fachgemäß" zu arbeiten sei vergleiche nochmals zu Bauvorhaben VwGH vom 25. Jänner 2000, 99/05/0154). Allerdings entspricht es der für eine fachkundige Person erforderlichen Präzisierung, wenn die Behörde dem Projektwerber vorgeschrieben hat, "dem Stand der Technik entsprechende" geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Staubentwicklung" zu treffen, wobei ohnehin Kehrmaschinen als Maßnahmenbeispiel genannt werden.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030035.J23

Im RIS seit

18.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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