RS Vwgh 2016/12/20 Ro 2014/03/0035

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Veröffentlicht am 20.12.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §59 Abs1;
UVPG 2000 §24f Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Bestellung einer Ansprechperson, Kontakt- oder Beschwerdestelle und deren Einbeziehung in die Bauaufsicht dient ua dazu, während der Bauphase die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte schnellstmöglich wieder sicherzustellen und Belastungen der Nachbarn hintanzuhalten, wenn während der Bauphase Grenzwerte überschritten werden, deren Umfang und Ausmaß zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht absehbar sind. In diesen Fällen steht es der Behörde frei, die nähere Konkretisierung von Maßnahmen nicht schon im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung als Auflage vorzuschreiben, sondern im Rahmen ihrer Koordinationsbefugnis ergänzend zu bestimmten Grenzwerten eine Anordnung zur Sicherstellung eines möglichst umfangreichen Schutzes der Nachbarn und zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus in den Bescheid aufzunehmen und den Projektwerber zu verpflichten, die erforderlichen Maßnahmen unter Einbeziehung der Ansprechperson, Kontakt- oder Beschwerdestelle zu treffen (VwGH vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0160).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030035.J22

Im RIS seit

18.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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