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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Auflagen, die als Nebenbestimmungen in den Spruch eines Bescheides aufgenommen werden, müssen ausreichend bestimmt und aus sich selbst heraus vollziehbar sein (vgl etwa VwGH vom 11. Dezember 2012, 2010/05/0097).Auflagen, die als Nebenbestimmungen in den Spruch eines Bescheides aufgenommen werden, müssen ausreichend bestimmt und aus sich selbst heraus vollziehbar sein vergleiche etwa VwGH vom 11. Dezember 2012, 2010/05/0097).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030035.J18Im RIS seit
18.01.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018