RS Vwgh 2016/12/20 Ro 2014/03/0035

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Veröffentlicht am 20.12.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §44a;
AVG §44f;
VwRallg;
  1. AVG § 44a heute
  2. AVG § 44a gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 44a gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  4. AVG § 44a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. AVG § 44a gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. AVG § 44a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. AVG § 44f heute
  2. AVG § 44f gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 44f gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  4. AVG § 44f gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  5. AVG § 44f gültig von 01.01.1999 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998

Rechtssatz

Für die Auffassung, wonach in einem nach § 44a AVG begonnenen Verwaltungsverfahren eine Zustellung von Schriftstücken - und somit auch des das Verfahren beendenden Bescheides - ausschließlich in der Form eines Ediktes zu erfolgen hätte, besteht kein Anhaltspunkt. Ebenso wenig gibt es einen Hinweis dafür, dass es der Behörde nicht gestattet wäre, die Zustellung hinsichtlich eines Teils der Parteien individuell, im Übrigen hingegen im Wege eines Ediktes vorzunehmen. Allerdings besteht diese Wahlmöglichkeit der Behörde nicht ohne Einschränkung. Vielmehr verlangt die Zustellung insbesondere von fristauslösenden Schriftstücken, etwa von Bescheiden, dass eine sachliche Rechtfertigung dafür besteht, einem Teil der Parteien das Schriftstück individuell zuzustellen, hinsichtlich der anderen Parteien hingegen eine Zustellung durch Edikt zu veranlassen. Die Beurteilung der Frage, ob die Bestimmungen für Großverfahren in einem konkreten Fall angewendet werden, liegt nicht im schrankenlosen Ermessen der Behörde (vgl AB 1167 BlgNR 20. GP, 24).Für die Auffassung, wonach in einem nach Paragraph 44 a, AVG begonnenen Verwaltungsverfahren eine Zustellung von Schriftstücken - und somit auch des das Verfahren beendenden Bescheides - ausschließlich in der Form eines Ediktes zu erfolgen hätte, besteht kein Anhaltspunkt. Ebenso wenig gibt es einen Hinweis dafür, dass es der Behörde nicht gestattet wäre, die Zustellung hinsichtlich eines Teils der Parteien individuell, im Übrigen hingegen im Wege eines Ediktes vorzunehmen. Allerdings besteht diese Wahlmöglichkeit der Behörde nicht ohne Einschränkung. Vielmehr verlangt die Zustellung insbesondere von fristauslösenden Schriftstücken, etwa von Bescheiden, dass eine sachliche Rechtfertigung dafür besteht, einem Teil der Parteien das Schriftstück individuell zuzustellen, hinsichtlich der anderen Parteien hingegen eine Zustellung durch Edikt zu veranlassen. Die Beurteilung der Frage, ob die Bestimmungen für Großverfahren in einem konkreten Fall angewendet werden, liegt nicht im schrankenlosen Ermessen der Behörde vergleiche Ausschussbericht 1167 BlgNR 20. GP, 24).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030035.J02

Im RIS seit

18.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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