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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §44a Abs1;Rechtssatz
Nach § 44f Abs 1 AVG "kann" die Behörde im Fall der Kundmachung des Antrags gemäß § 44a Abs 1 AVG Schriftstücke durch Edikt zustellen. Dass die Behörde in einem Großverfahren zwingend zu einer ediktalen Zustellung verpflichtet wäre, kann dem Wortlaut des § 44f Abs 1 AVG nicht entnommen werden. Die mit der Novelle BGBl I Nr 158/1998 in das AVG aufgenommenen Bestimmungen über das Großverfahren zielen darauf ab, das Verfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen. Die Entscheidung, ob die der Behörde darin eingeräumten Möglichkeiten zum Einsatz kommen, wird grundsätzlich der Behörde überlassen, weil diese die Vor- und Nachteile für die von ihr zu bewältigende konkrete Verfahrenssituation am besten gegeneinander abzuwägen vermag (vgl AB 1167 BlgNR 20. GP, 24).Nach Paragraph 44 f, Absatz eins, AVG "kann" die Behörde im Fall der Kundmachung des Antrags gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, AVG Schriftstücke durch Edikt zustellen. Dass die Behörde in einem Großverfahren zwingend zu einer ediktalen Zustellung verpflichtet wäre, kann dem Wortlaut des Paragraph 44 f, Absatz eins, AVG nicht entnommen werden. Die mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 158 aus 1998, in das AVG aufgenommenen Bestimmungen über das Großverfahren zielen darauf ab, das Verfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen. Die Entscheidung, ob die der Behörde darin eingeräumten Möglichkeiten zum Einsatz kommen, wird grundsätzlich der Behörde überlassen, weil diese die Vor- und Nachteile für die von ihr zu bewältigende konkrete Verfahrenssituation am besten gegeneinander abzuwägen vermag vergleiche Ausschussbericht 1167 BlgNR 20. GP, 24).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030035.J01Im RIS seit
18.01.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018