RS Vwgh 2016/12/20 Ro 2014/03/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2016
beobachten
merken

Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §36;
TKG 2003 §37 Abs1;
TKG 2003 §41;
TKG 2003 §42;
  1. TKG 2003 § 37 gültig von 27.11.2015 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 37 gültig von 22.11.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  3. TKG 2003 § 37 gültig von 01.10.2010 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. TKG 2003 § 37 gültig von 16.07.2009 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
  5. TKG 2003 § 37 gültig von 01.03.2006 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  6. TKG 2003 § 37 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006

Rechtssatz

Eine bindende Vorgabe dahin, dass das vom Entbündelungspartner zu leistende Entgelt für die im Rahmen von virtueller Entbündelung (vULL) seitens der A1 erbrachten Leistungen nicht höher sein dürfe als für die physische Entbündelung, vermag die Revision nicht aufzuzeigen: Entsprechend den Ausführungen des angefochtenen Bescheids erschöpfen sich bei der physischen Entbündelung die Leistungen des Entbündlers, der A1 also, im Wesentlichen in der Zurverfügungstellung der (entbündelten) Kupferleitung zum Endkunden, während die gesamte Verkehrsabwicklung durch den alternativen Betreiber selbst erfolgt. Demgegenüber wird bei der virtuellen Entbündelung von der A1 der DSLAM (in der ARU bzw am Kabelverzweiger) betrieben und Datenverkehr übernommen bzw übergeben; der alternative Betreiber kann auf der Strecke zwischen DSLAM und HVt (DSLAM-Management) Bandbreiten bestellen und zwischen DSLAM und dem Endkundenstandort Bandbreitenprofile auswählen. Insoweit erbringt A1 im Rahmen der virtuellen Entbündelung ein Mehr an Leistungen gegenüber der physischen Entbündelung, was einer im Sinn der Revision verstandenen "Äquivalenz" der beiden Zugangsformen entgegensteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030032.J04

Im RIS seit

20.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten