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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §36;Rechtssatz
Eine bindende Vorgabe dahin, dass das vom Entbündelungspartner zu leistende Entgelt für die im Rahmen von virtueller Entbündelung (vULL) seitens der A1 erbrachten Leistungen nicht höher sein dürfe als für die physische Entbündelung, vermag die Revision nicht aufzuzeigen: Entsprechend den Ausführungen des angefochtenen Bescheids erschöpfen sich bei der physischen Entbündelung die Leistungen des Entbündlers, der A1 also, im Wesentlichen in der Zurverfügungstellung der (entbündelten) Kupferleitung zum Endkunden, während die gesamte Verkehrsabwicklung durch den alternativen Betreiber selbst erfolgt. Demgegenüber wird bei der virtuellen Entbündelung von der A1 der DSLAM (in der ARU bzw am Kabelverzweiger) betrieben und Datenverkehr übernommen bzw übergeben; der alternative Betreiber kann auf der Strecke zwischen DSLAM und HVt (DSLAM-Management) Bandbreiten bestellen und zwischen DSLAM und dem Endkundenstandort Bandbreitenprofile auswählen. Insoweit erbringt A1 im Rahmen der virtuellen Entbündelung ein Mehr an Leistungen gegenüber der physischen Entbündelung, was einer im Sinn der Revision verstandenen "Äquivalenz" der beiden Zugangsformen entgegensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030032.J04Im RIS seit
20.01.2017Zuletzt aktualisiert am
03.04.2019