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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
TKG 2003 §37;Rechtssatz
Die Feststellung, ein Unternehmen verfüge auf dem relevanten Markt über beträchtliche Marktmacht, erfordert zwingend die Auferlegung geeigneter spezifischer Verpflichtungen, wobei der Regulierungsbehörde - unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik und des Normzwecks, nach Prüfung der wechselseitigen Interessen der Beteiligten und Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - ein umfassender Beurteilungsspielraum ("Regulierungsermessen") zukommt (Hinweis E vom 23. Oktober 2013, 2010/03/0175).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030031.J03Im RIS seit
08.02.2017Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019