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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Nach § 17 Abs. 3 letzter Satz StbG 1985 ist die erhebliche Behinderung durch das Zeugnis eines inländischen Amtsarztes nachzuweisen. Dies beseitigt bei der Feststellung der erheblichen Behinderung die Unbeschränktheit der Beweismittel und schränkt die freie Beweiswürdigung der Behörde ein (vgl. dazu Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II (1990), 249). Eine Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit der Angaben der Fremden zu ihrer Beeinträchtigung ist folglich gesetzlich nicht vorgesehen. Für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens ist die Mitwirkung des Fremden zwingend erforderlich (vgl. zur Mitwirkungspflicht nach § 4 StbG etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 2014, 2013/10/0151)Nach Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz StbG 1985 ist die erhebliche Behinderung durch das Zeugnis eines inländischen Amtsarztes nachzuweisen. Dies beseitigt bei der Feststellung der erheblichen Behinderung die Unbeschränktheit der Beweismittel und schränkt die freie Beweiswürdigung der Behörde ein vergleiche dazu Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft römisch zwei (1990), 249). Eine Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit der Angaben der Fremden zu ihrer Beeinträchtigung ist folglich gesetzlich nicht vorgesehen. Für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens ist die Mitwirkung des Fremden zwingend erforderlich vergleiche zur Mitwirkungspflicht nach Paragraph 4, StbG etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 2014, 2013/10/0151)
Schlagworte
Grundsatz der Unbeschränktheit Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014010030.J01Im RIS seit
02.02.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018