Index
41/02 MelderechtNorm
GewO 1994 §111 Abs1 Z1Rechtssatz
Der Begriff des "Beherbergungsbetriebes" in § 1 Abs. 3 MeldeG 1991 ist weiter als jener der gastgewerblichen Beherbergung in § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994. Liegt eine gewerbsmäßige Beherbergung und keine bloße Zurverfügungstellung von Wohnräumen vor, sind die Kriterien für das Vorliegen eines Beherbergungsbetriebes iSd MeldeG 1991 jedenfalls erfüllt.Der Begriff des "Beherbergungsbetriebes" in Paragraph eins, Absatz 3, MeldeG 1991 ist weiter als jener der gastgewerblichen Beherbergung in Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994. Liegt eine gewerbsmäßige Beherbergung und keine bloße Zurverfügungstellung von Wohnräumen vor, sind die Kriterien für das Vorliegen eines Beherbergungsbetriebes iSd MeldeG 1991 jedenfalls erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014010012.J02Im RIS seit
14.11.2019Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019