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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §55;Rechtssatz
Wird vom BFA eine Rückkehrentscheidung erlassen, darf es nicht amtswegig über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 absprechen. Ein derartiger Abspruch darf vom BVwG nicht bestätigt werden (Hinweis E 20. November 2015, Ra 2015/21/0101). In Anbetracht dessen, dass die Rechtskraftwirkungen dieses Abspruchs über jene der erlassenen Rückkehrentscheidung nicht hinausgehen (vgl. insbesondere § 58 Abs. 10 AsylG 2005), kann ein Fremder dadurch aber nicht in Rechten verletzt werden.Wird vom BFA eine Rückkehrentscheidung erlassen, darf es nicht amtswegig über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen. Ein derartiger Abspruch darf vom BVwG nicht bestätigt werden (Hinweis E 20. November 2015, Ra 2015/21/0101). In Anbetracht dessen, dass die Rechtskraftwirkungen dieses Abspruchs über jene der erlassenen Rückkehrentscheidung nicht hinausgehen vergleiche insbesondere Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005), kann ein Fremder dadurch aber nicht in Rechten verletzt werden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210255.L04Im RIS seit
09.02.2017Zuletzt aktualisiert am
23.02.2018