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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3;Rechtssatz
Der Umstand, dass die Eheschließung eines Fremden in Kenntnis seines unrechtmäßigen Aufenthalts erfolgte, reicht noch nicht aus, eine Trennung von der österreichischen Ehefrau und dem (erwarteten) gemeinsamen österreichischen Kind zu rechtfertigen. Dies gilt, wenn der Ehefrau ein Verlassen des Bundesgebietes mit dem Fremden in dessen Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann (Hinweis E 26. Juni 2016, Ro 2014/21/0010). Davon unterscheiden sich Konstellationen in denen es den in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen des Fremden zumutbar ist, ihn in seinen Herkunftsstaat zu begleiten, ohne dazu freilich faktisch gezwungen zu sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210255.L01Im RIS seit
09.02.2017Zuletzt aktualisiert am
23.02.2018