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E1PNorm
B-VG Art130 Abs2 Z1Beachte
Rechtssatz
Der VfGH hat in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2016, A 15/2015, dargelegt, dass die dem Beschluss VfSlg 18447/2008 zugrundeliegende Auffassung zur möglichen Klagsführung nach Art. 137 B-VG bei Vorenthaltung von Grundversorgungsleistungen nicht mehr vertreten wird. In VfSlg. 18447/2008 hatte der VfGH für Fälle der Einschränkung oder des Entzugs von schon gewährten Grundversorgungsleistungen solange, bis ein entsprechender Bescheid ergeht, den Rechtsweg nach Art. 137 B-VG für eröffnet gesehen. Der Asylwerber könnte bei faktischer Vorenthaltung der Grundversorgung eine Klage nach Art. 137 B-VG erheben, solange und insoweit die Entziehung der Grundversorgung noch nicht durch Bescheid verfügt wurde. Mit dem Beschluss vom 15. Oktober 2016 wurde nun eine auf Art. 137 B-VG gestützte Klage auf Leistung von Ersatzansprüchen durch das beklagte Land wegen (faktisch) nicht gewährter Grundversorgungsleistungen zurückgewiesen. Aus der Sicht des Asylwerbers und der unionsrechtlichen Vorgaben für den Rechtsschutz, insbesondere auch des Art 47 GRC, ist für den Asylwerber entscheidend, dass er im Regelfall seinen bestehenden (Ersatz-)Leistungsanspruch wirksam durchsetzen kann. Angesichts der Verpflichtung zur Entscheidung "ohne unnötigen Aufschub" und der Sachnähe der für die Vollziehung der Grundversorgungsgesetze im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL zuständigen Behörde (die Leistungen der Grundversorgung mit Bescheid zu verweigern, einzuschränken oder zu entziehen hat) sowie des bloß subsidiären Charakters einer Klage nach Art. 137 B-VG ist der gebotene Rechtsschutz gewährleistet, wenn der Asylwerber in jedem Fall, also sowohl für die Durchsetzung als auch für die Geltendmachung von (Ersatz-)Ansprüchen bei faktischer Verweigerung der Grundversorgungsleistungen auf den Verwaltungs(gerichts)weg verwiesen ist. Damit ist nämlich sichergestellt, dass über (alle) Ansprüche auf Leistungen aus der Grundversorgung (zunächst) jene Behörde entscheidet, der die Konkretisierung der dem einzelnen Asylwerber jeweils in einer bestimmten Situation zustehenden Leistungen aus der Grundversorgung im Rahmen der Vollziehung des Gesetzes zukommt. Angesichts der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung, einem Asylwerber ab Antragstellung auf internationalen Schutz solange Grundversorgung zu gewährleisten, bis dieser Anspruch durch bescheidförmige Entscheidung (sei es im Asylverfahren, sei es in einem Verfahren nach dem einschlägigen Grundversorgungsgesetz) verweigert, eingeschränkt oder entzogen wird, ist im Lichte des Art. 18 B-VG auch davon auszugehen, dass Fälle, in denen dieser Anspruch bloß faktisch vorenthalten wird, wenn überhaupt dann eine Ausnahme bilden, sodass die notwendige verwaltungsbehördliche Entscheidung in diesen Fällen auch entsprechend rasch ergehen kann. Der Verwaltungsrechtsweg ist damit aber auch für jene Konstellationen eröffnet, in der die Klägerin, der nunmehr Grundversorgungsleistungen gewährt werden, Ersatz dafür beansprucht, dass ihr vordem (ihrer Meinung nach zu Unrecht) Grundversorgungsleistungen faktisch vorenthalten wurden. Gleiches gilt im Übrigen für jene Fallkonstellationen, in denen ein Asylwerber die (bloß faktische) Einschränkung ihm zustehender Grundversorgungsleistungen im Sinne einer mangelhaften Grundversorgung behauptet und dafür einen entsprechenden Ersatz begehrt. Auch in diesen Fällen bleibt der Asylwerber darauf verwiesen, einen Bescheid zu beantragen, weil wegen des Sachzusammenhangs auch die Entscheidung über allfällige Ersatzansprüche dem Rechtsweg in der Hauptsache der Entscheidung über die Leistung selbst folgt. Der Asylwerber ist damit gehalten, bei faktischer Verweigerung oder Einschränkung der Grundversorgung jedenfalls einen Bescheid zu beantragen. Der VwGH schließt sich diesen Erwägungen des VfGH an.Der VfGH hat in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2016, A 15/2015, dargelegt, dass die dem Beschluss VfSlg 18447/2008 zugrundeliegende Auffassung zur möglichen Klagsführung nach Artikel 137, B-VG bei Vorenthaltung von Grundversorgungsleistungen nicht mehr vertreten wird. In VfSlg. 18447/2008 hatte der VfGH für Fälle der Einschränkung oder des Entzugs von schon gewährten Grundversorgungsleistungen solange, bis ein entsprechender Bescheid ergeht, den Rechtsweg nach Artikel 137, B-VG für eröffnet gesehen. Der Asylwerber könnte bei faktischer Vorenthaltung der Grundversorgung eine Klage nach Artikel 137, B-VG erheben, solange und insoweit die Entziehung der Grundversorgung noch nicht durch Bescheid verfügt wurde. Mit dem Beschluss vom 15. Oktober 2016 wurde nun eine auf Artikel 137, B-VG gestützte Klage auf Leistung von Ersatzansprüchen durch das beklagte Land wegen (faktisch) nicht gewährter Grundversorgungsleistungen zurückgewiesen. Aus der Sicht des Asylwerbers und der unionsrechtlichen Vorgaben für den Rechtsschutz, insbesondere auch des Artikel 47, GRC, ist für den Asylwerber entscheidend, dass er im Regelfall seinen bestehenden (Ersatz-)Leistungsanspruch wirksam durchsetzen kann. Angesichts der Verpflichtung zur Entscheidung "ohne unnötigen Aufschub" und der Sachnähe der für die Vollziehung der Grundversorgungsgesetze im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL zuständigen Behörde (die Leistungen der Grundversorgung mit Bescheid zu verweigern, einzuschränken oder zu entziehen hat) sowie des bloß subsidiären Charakters einer Klage nach Artikel 137, B-VG ist der gebotene Rechtsschutz gewährleistet, wenn der Asylwerber in jedem Fall, also sowohl für die Durchsetzung als auch für die Geltendmachung von (Ersatz-)Ansprüchen bei faktischer Verweigerung der Grundversorgungsleistungen auf den Verwaltungs(gerichts)weg verwiesen ist. Damit ist nämlich sichergestellt, dass über (alle) Ansprüche auf Leistungen aus der Grundversorgung (zunächst) jene Behörde entscheidet, der die Konkretisierung der dem einzelnen Asylwerber jeweils in einer bestimmten Situation zustehenden Leistungen aus der Grundversorgung im Rahmen der Vollziehung des Gesetzes zukommt. Angesichts der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung, einem Asylwerber ab Antragstellung auf internationalen Schutz solange Grundversorgung zu gewährleisten, bis dieser Anspruch durch bescheidförmige Entscheidung (sei es im Asylverfahren, sei es in einem Verfahren nach dem einschlägigen Grundversorgungsgesetz) verweigert, eingeschränkt oder entzogen wird, ist im Lichte des Artikel 18, B-VG auch davon auszugehen, dass Fälle, in denen dieser Anspruch bloß faktisch vorenthalten wird, wenn überhaupt dann eine Ausnahme bilden, sodass die notwendige verwaltungsbehördliche Entscheidung in diesen Fällen auch entsprechend rasch ergehen kann. Der Verwaltungsrechtsweg ist damit aber auch für jene Konstellationen eröffnet, in der die Klägerin, der nunmehr Grundversorgungsleistungen gewährt werden, Ersatz dafür beansprucht, dass ihr vordem (ihrer Meinung nach zu Unrecht) Grundversorgungsleistungen faktisch vorenthalten wurden. Gleiches gilt im Übrigen für jene Fallkonstellationen, in denen ein Asylwerber die (bloß faktische) Einschränkung ihm zustehender Grundversorgungsleistungen im Sinne einer mangelhaften Grundversorgung behauptet und dafür einen entsprechenden Ersatz begehrt. Auch in diesen Fällen bleibt der Asylwerber darauf verwiesen, einen Bescheid zu beantragen, weil wegen des Sachzusammenhangs auch die Entscheidung über allfällige Ersatzansprüche dem Rechtsweg in der Hauptsache der Entscheidung über die Leistung selbst folgt. Der Asylwerber ist damit gehalten, bei faktischer Verweigerung oder Einschränkung der Grundversorgung jedenfalls einen Bescheid zu beantragen. Der VwGH schließt sich diesen Erwägungen des VfGH an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210119.L01Im RIS seit
13.02.2017Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026