RS Vwgh 2016/12/20 Ra 2016/21/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2016
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Index

E1P
E3L E19103000
L92404 Betreuung Grundversorgung Oberösterreich
L92409 Betreuung Grundversorgung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art130 Abs2 Z1
B-VG Art137
B-VG Art18
GrundversorgungsG OÖ 2006
GrundversorgungsG Wr 2004 §3
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
32013L0033 Aufnahme-RL
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2024/17/0031 B 16.12.2025
Ra 2024/17/0035 B 16.12.2025
Ra 2024/17/0039 B 13.03.2026
Ra 2024/17/0132 B 19.11.2025
Ra 2024/17/0168 B 14.01.2026

Rechtssatz

Der VfGH hat in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2016, A 15/2015, dargelegt, dass die dem Beschluss VfSlg 18447/2008 zugrundeliegende Auffassung zur möglichen Klagsführung nach Art. 137 B-VG bei Vorenthaltung von Grundversorgungsleistungen nicht mehr vertreten wird. In VfSlg. 18447/2008 hatte der VfGH für Fälle der Einschränkung oder des Entzugs von schon gewährten Grundversorgungsleistungen solange, bis ein entsprechender Bescheid ergeht, den Rechtsweg nach Art. 137 B-VG für eröffnet gesehen. Der Asylwerber könnte bei faktischer Vorenthaltung der Grundversorgung eine Klage nach Art. 137 B-VG erheben, solange und insoweit die Entziehung der Grundversorgung noch nicht durch Bescheid verfügt wurde. Mit dem Beschluss vom 15. Oktober 2016 wurde nun eine auf Art. 137 B-VG gestützte Klage auf Leistung von Ersatzansprüchen durch das beklagte Land wegen (faktisch) nicht gewährter Grundversorgungsleistungen zurückgewiesen. Aus der Sicht des Asylwerbers und der unionsrechtlichen Vorgaben für den Rechtsschutz, insbesondere auch des Art 47 GRC, ist für den Asylwerber entscheidend, dass er im Regelfall seinen bestehenden (Ersatz-)Leistungsanspruch wirksam durchsetzen kann. Angesichts der Verpflichtung zur Entscheidung "ohne unnötigen Aufschub" und der Sachnähe der für die Vollziehung der Grundversorgungsgesetze im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL zuständigen Behörde (die Leistungen der Grundversorgung mit Bescheid zu verweigern, einzuschränken oder zu entziehen hat) sowie des bloß subsidiären Charakters einer Klage nach Art. 137 B-VG ist der gebotene Rechtsschutz gewährleistet, wenn der Asylwerber in jedem Fall, also sowohl für die Durchsetzung als auch für die Geltendmachung von (Ersatz-)Ansprüchen bei faktischer Verweigerung der Grundversorgungsleistungen auf den Verwaltungs(gerichts)weg verwiesen ist. Damit ist nämlich sichergestellt, dass über (alle) Ansprüche auf Leistungen aus der Grundversorgung (zunächst) jene Behörde entscheidet, der die Konkretisierung der dem einzelnen Asylwerber jeweils in einer bestimmten Situation zustehenden Leistungen aus der Grundversorgung im Rahmen der Vollziehung des Gesetzes zukommt. Angesichts der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung, einem Asylwerber ab Antragstellung auf internationalen Schutz solange Grundversorgung zu gewährleisten, bis dieser Anspruch durch bescheidförmige Entscheidung (sei es im Asylverfahren, sei es in einem Verfahren nach dem einschlägigen Grundversorgungsgesetz) verweigert, eingeschränkt oder entzogen wird, ist im Lichte des Art. 18 B-VG auch davon auszugehen, dass Fälle, in denen dieser Anspruch bloß faktisch vorenthalten wird, wenn überhaupt dann eine Ausnahme bilden, sodass die notwendige verwaltungsbehördliche Entscheidung in diesen Fällen auch entsprechend rasch ergehen kann. Der Verwaltungsrechtsweg ist damit aber auch für jene Konstellationen eröffnet, in der die Klägerin, der nunmehr Grundversorgungsleistungen gewährt werden, Ersatz dafür beansprucht, dass ihr vordem (ihrer Meinung nach zu Unrecht) Grundversorgungsleistungen faktisch vorenthalten wurden. Gleiches gilt im Übrigen für jene Fallkonstellationen, in denen ein Asylwerber die (bloß faktische) Einschränkung ihm zustehender Grundversorgungsleistungen im Sinne einer mangelhaften Grundversorgung behauptet und dafür einen entsprechenden Ersatz begehrt. Auch in diesen Fällen bleibt der Asylwerber darauf verwiesen, einen Bescheid zu beantragen, weil wegen des Sachzusammenhangs auch die Entscheidung über allfällige Ersatzansprüche dem Rechtsweg in der Hauptsache der Entscheidung über die Leistung selbst folgt. Der Asylwerber ist damit gehalten, bei faktischer Verweigerung oder Einschränkung der Grundversorgung jedenfalls einen Bescheid zu beantragen. Der VwGH schließt sich diesen Erwägungen des VfGH an.Der VfGH hat in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2016, A 15/2015, dargelegt, dass die dem Beschluss VfSlg 18447/2008 zugrundeliegende Auffassung zur möglichen Klagsführung nach Artikel 137, B-VG bei Vorenthaltung von Grundversorgungsleistungen nicht mehr vertreten wird. In VfSlg. 18447/2008 hatte der VfGH für Fälle der Einschränkung oder des Entzugs von schon gewährten Grundversorgungsleistungen solange, bis ein entsprechender Bescheid ergeht, den Rechtsweg nach Artikel 137, B-VG für eröffnet gesehen. Der Asylwerber könnte bei faktischer Vorenthaltung der Grundversorgung eine Klage nach Artikel 137, B-VG erheben, solange und insoweit die Entziehung der Grundversorgung noch nicht durch Bescheid verfügt wurde. Mit dem Beschluss vom 15. Oktober 2016 wurde nun eine auf Artikel 137, B-VG gestützte Klage auf Leistung von Ersatzansprüchen durch das beklagte Land wegen (faktisch) nicht gewährter Grundversorgungsleistungen zurückgewiesen. Aus der Sicht des Asylwerbers und der unionsrechtlichen Vorgaben für den Rechtsschutz, insbesondere auch des Artikel 47, GRC, ist für den Asylwerber entscheidend, dass er im Regelfall seinen bestehenden (Ersatz-)Leistungsanspruch wirksam durchsetzen kann. Angesichts der Verpflichtung zur Entscheidung "ohne unnötigen Aufschub" und der Sachnähe der für die Vollziehung der Grundversorgungsgesetze im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL zuständigen Behörde (die Leistungen der Grundversorgung mit Bescheid zu verweigern, einzuschränken oder zu entziehen hat) sowie des bloß subsidiären Charakters einer Klage nach Artikel 137, B-VG ist der gebotene Rechtsschutz gewährleistet, wenn der Asylwerber in jedem Fall, also sowohl für die Durchsetzung als auch für die Geltendmachung von (Ersatz-)Ansprüchen bei faktischer Verweigerung der Grundversorgungsleistungen auf den Verwaltungs(gerichts)weg verwiesen ist. Damit ist nämlich sichergestellt, dass über (alle) Ansprüche auf Leistungen aus der Grundversorgung (zunächst) jene Behörde entscheidet, der die Konkretisierung der dem einzelnen Asylwerber jeweils in einer bestimmten Situation zustehenden Leistungen aus der Grundversorgung im Rahmen der Vollziehung des Gesetzes zukommt. Angesichts der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung, einem Asylwerber ab Antragstellung auf internationalen Schutz solange Grundversorgung zu gewährleisten, bis dieser Anspruch durch bescheidförmige Entscheidung (sei es im Asylverfahren, sei es in einem Verfahren nach dem einschlägigen Grundversorgungsgesetz) verweigert, eingeschränkt oder entzogen wird, ist im Lichte des Artikel 18, B-VG auch davon auszugehen, dass Fälle, in denen dieser Anspruch bloß faktisch vorenthalten wird, wenn überhaupt dann eine Ausnahme bilden, sodass die notwendige verwaltungsbehördliche Entscheidung in diesen Fällen auch entsprechend rasch ergehen kann. Der Verwaltungsrechtsweg ist damit aber auch für jene Konstellationen eröffnet, in der die Klägerin, der nunmehr Grundversorgungsleistungen gewährt werden, Ersatz dafür beansprucht, dass ihr vordem (ihrer Meinung nach zu Unrecht) Grundversorgungsleistungen faktisch vorenthalten wurden. Gleiches gilt im Übrigen für jene Fallkonstellationen, in denen ein Asylwerber die (bloß faktische) Einschränkung ihm zustehender Grundversorgungsleistungen im Sinne einer mangelhaften Grundversorgung behauptet und dafür einen entsprechenden Ersatz begehrt. Auch in diesen Fällen bleibt der Asylwerber darauf verwiesen, einen Bescheid zu beantragen, weil wegen des Sachzusammenhangs auch die Entscheidung über allfällige Ersatzansprüche dem Rechtsweg in der Hauptsache der Entscheidung über die Leistung selbst folgt. Der Asylwerber ist damit gehalten, bei faktischer Verweigerung oder Einschränkung der Grundversorgung jedenfalls einen Bescheid zu beantragen. Der VwGH schließt sich diesen Erwägungen des VfGH an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210119.L01

Im RIS seit

13.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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