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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1090;Rechtssatz
Das Bundesfinanzgericht hat bei einer der beiden streitgegenständlichen Überlassungen eine monatliche Brutto-Miete von 415 Euro für die Überlassung von Räumlichkeiten im Ausmaß von 389 m2 festgestellt, wovon 410,12 Euro auf die Betriebskosten und lediglich 4,88 Euro auf das Mietentgelt entfielen. Soweit das Bundesfinanzgericht darin einen bloßen Anerkennungszins erblickt hat, ist es nicht von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen (vgl. VwGH vom 3. September 2008, 2003/13/0086). Auch die Vereinbarung einer Wertsicherung ändert daran nichts, denn diese mag zwar einen "Anerkennungszins" über die Bestanddauer hinweg wertstabil halten; sie kann aber nicht darüber hinweg helfen, dass von Anfang des Bestandverhältnisses an ein bloßer "Anerkennungszinssatz" und damit keine für ein entgeltliches Mietverhältnis erforderliche Mindestmiete vorgelegen hat.Das Bundesfinanzgericht hat bei einer der beiden streitgegenständlichen Überlassungen eine monatliche Brutto-Miete von 415 Euro für die Überlassung von Räumlichkeiten im Ausmaß von 389 m2 festgestellt, wovon 410,12 Euro auf die Betriebskosten und lediglich 4,88 Euro auf das Mietentgelt entfielen. Soweit das Bundesfinanzgericht darin einen bloßen Anerkennungszins erblickt hat, ist es nicht von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen vergleiche VwGH vom 3. September 2008, 2003/13/0086). Auch die Vereinbarung einer Wertsicherung ändert daran nichts, denn diese mag zwar einen "Anerkennungszins" über die Bestanddauer hinweg wertstabil halten; sie kann aber nicht darüber hinweg helfen, dass von Anfang des Bestandverhältnisses an ein bloßer "Anerkennungszinssatz" und damit keine für ein entgeltliches Mietverhältnis erforderliche Mindestmiete vorgelegen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016150067.L02Im RIS seit
17.03.2017Zuletzt aktualisiert am
17.08.2018