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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §3 Abs1;Rechtssatz
Für die Beurteilung einer Asylrelevanz der staatlichen Strafverfolgung (seitens der Türkei) ist die Feststellung erforderlich, aufgrund welchen von den türkischen Gerichten als erwiesen angenommenen tatsächlichen Verhaltens das türkische Strafgericht von der Erfüllung welcher Straftatbestände (einschließlich ihrer Strafdrohung) ausging und welche Sanktion dafür jeweils verhängt wurde. Erst diese Feststellung bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob den verhängten Sanktionen für die verwirklichten Straftatbestände jede Verhältnismäßigkeit fehlte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010126.L02Im RIS seit
08.02.2017Zuletzt aktualisiert am
09.02.2017