RS Vwgh 2016/12/20 Ra 2016/01/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
AVG §37;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Für die Beurteilung einer Asylrelevanz der staatlichen Strafverfolgung (seitens der Türkei) ist die Feststellung erforderlich, aufgrund welchen von den türkischen Gerichten als erwiesen angenommenen tatsächlichen Verhaltens das türkische Strafgericht von der Erfüllung welcher Straftatbestände (einschließlich ihrer Strafdrohung) ausging und welche Sanktion dafür jeweils verhängt wurde. Erst diese Feststellung bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob den verhängten Sanktionen für die verwirklichten Straftatbestände jede Verhältnismäßigkeit fehlte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010126.L02

Im RIS seit

08.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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