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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/20/0208 B 4. September 2017Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/01/0113 B 6. Juli 2016 RS 1Stammrechtssatz
Die Asylbehörden haben bei den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern die zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einzubeziehen. Das gilt auch für von einem VwG geführte Asylverfahren. Auch das BVwG hatte daher seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Eine Verletzung dieser Vorgabe stellt einen Verfahrensmangel dar. Es reicht nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen (Hinweis B vom 23. Februar 2016, Ra 2016/01/0012, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010098.L01Im RIS seit
09.02.2017Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017