Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2;Rechtssatz
Das in der österreichischen Bundesverfassung verankerte Rechtsstaatsprinzip verlangt ein Mindestmaß an faktischer Effektivität des Rechtsschutzes (vgl etwa VfGH vom 26. September 2016, G 244/2016 ua, Rz 19; vgl dazu auch VwGH vom 1. März 2016, Ro 2015/18/0002, Rz 26f; VwGH vom 13. September 2016, Ro 2014/03/0062, Rz 26). Es ist daher nicht als rechtsmissbräuchlich zu betrachten, wenn der Betroffene sein Verhalten zumindest bis zur Stufe eines maßvollen Einschreitens von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes fortsetzt, damit er dieses mittels Maßnahmenbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht bekämpfen kann, um die Rechtswidrigkeit eines behördlichen Eingriffs in seine subjektiven Rechte feststellen zu lassen. Da Akte der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt ohne eingehenderes Verfahren und ohne Einhaltung der für Bescheide vorgesehenen Form gesetzt werden, bliebe dem Rechtsunterworfenen nämlich keine andere Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit eines durch behördliches Verhalten erfolgten Eingriffs in seine subjektiven Rechte geltend zu machen.Das in der österreichischen Bundesverfassung verankerte Rechtsstaatsprinzip verlangt ein Mindestmaß an faktischer Effektivität des Rechtsschutzes vergleiche etwa VfGH vom 26. September 2016, G 244/2016 ua, Rz 19; vergleiche dazu auch VwGH vom 1. März 2016, Ro 2015/18/0002, Rz 26f; VwGH vom 13. September 2016, Ro 2014/03/0062, Rz 26). Es ist daher nicht als rechtsmissbräuchlich zu betrachten, wenn der Betroffene sein Verhalten zumindest bis zur Stufe eines maßvollen Einschreitens von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes fortsetzt, damit er dieses mittels Maßnahmenbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht bekämpfen kann, um die Rechtswidrigkeit eines behördlichen Eingriffs in seine subjektiven Rechte feststellen zu lassen. Da Akte der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt ohne eingehenderes Verfahren und ohne Einhaltung der für Bescheide vorgesehenen Form gesetzt werden, bliebe dem Rechtsunterworfenen nämlich keine andere Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit eines durch behördliches Verhalten erfolgten Eingriffs in seine subjektiven Rechte geltend zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030048.L09Im RIS seit
17.01.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018