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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die von den Polizeibeamten an den Revisionswerber gerichtete Aufforderung, den gesperrten Bereich auf der Nordseite des Flughafens I "jetzt zu verlassen", ist nach den Umständen des Falles hinreichend deutlich als normative Anordnung zu erkennen. Wie aus den Feststellungen hervorgeht, haben die Polizeibeamten dem Revisionswerber nämlich mitgeteilt, dass es eine Anweisung gebe, wonach sich auf der Nordseite des Flughafens keine Personen aufhalten dürften, wenn eine israelische Chartermaschine lande. Daraus ergibt sich, dass die Polizeibeamten ihre Aufforderung mit der nach außen hin erkennbaren Absicht aussprachen, eine individuelle und konkrete Rechtspflicht des Revisionswerbers zu begründen, zum Zeitpunkt des fallbezogenen Geschehens den gesperrten Bereich zu verlassen. Dass die Begründung dieser Rechtspflicht möglicherweise (was vom VwG im fortgesetzten Verfahren zu klären sein wird) ohne hinreichende gesetzliche Grundlage erfolgt ist, spielt dabei keine Rolle. Die Aufforderung der Polizeibeamten stellt sich in diesem Zusammenhang gerade nicht als eine formlose Äußerung dar, die lediglich den Charakter eines schlichten Ansinnens trüge und eines individuell-normativen Inhalts entbehrte.Die von den Polizeibeamten an den Revisionswerber gerichtete Aufforderung, den gesperrten Bereich auf der Nordseite des Flughafens römisch eins "jetzt zu verlassen", ist nach den Umständen des Falles hinreichend deutlich als normative Anordnung zu erkennen. Wie aus den Feststellungen hervorgeht, haben die Polizeibeamten dem Revisionswerber nämlich mitgeteilt, dass es eine Anweisung gebe, wonach sich auf der Nordseite des Flughafens keine Personen aufhalten dürften, wenn eine israelische Chartermaschine lande. Daraus ergibt sich, dass die Polizeibeamten ihre Aufforderung mit der nach außen hin erkennbaren Absicht aussprachen, eine individuelle und konkrete Rechtspflicht des Revisionswerbers zu begründen, zum Zeitpunkt des fallbezogenen Geschehens den gesperrten Bereich zu verlassen. Dass die Begründung dieser Rechtspflicht möglicherweise (was vom VwG im fortgesetzten Verfahren zu klären sein wird) ohne hinreichende gesetzliche Grundlage erfolgt ist, spielt dabei keine Rolle. Die Aufforderung der Polizeibeamten stellt sich in diesem Zusammenhang gerade nicht als eine formlose Äußerung dar, die lediglich den Charakter eines schlichten Ansinnens trüge und eines individuell-normativen Inhalts entbehrte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030048.L06Im RIS seit
17.01.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018