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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2;Rechtssatz
Sofern weder ein Bescheid noch ein Vollstreckungsakt vorliegt, ist die mündliche Äußerung eines Verwaltungsorgans nur dann als Befehl zu werten, wenn sie nach den Umständen des Falles hinreichend deutlich als normative Anordnung zu erkennen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030048.L02Im RIS seit
17.01.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018