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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §11;Rechtssatz
Das Fehlen der Prozessfähigkeit nach § 9 AVG ist als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens und von Amts wegen wahrzunehmen. Hat die Behörde hinsichtlich des Vorliegens der Prozessfähigkeit einer Partei Bedenken, so hat sie die Frage - idR durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - von Amts wegen zu prüfen. Bei Bestätigung der Bedenken hat die Behörde nach § 11 AVG vorzugehen, d. h. die Bestellung eines Sachwalters beim zuständigen (Pflegschafts-)Gericht zu veranlassen (vgl. zu allem die hg. Erkenntnisse vom 28. April 2016, Ra 2014/20/0139, mwN, und vom 6. Juli 2015, Ra 2014/02/0095). Gemäß § 17 VwGVG 2014 iVm §§ 9, 11 AVG gelten diese Ausführungen auch für das BVwG.Das Fehlen der Prozessfähigkeit nach Paragraph 9, AVG ist als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens und von Amts wegen wahrzunehmen. Hat die Behörde hinsichtlich des Vorliegens der Prozessfähigkeit einer Partei Bedenken, so hat sie die Frage - idR durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - von Amts wegen zu prüfen. Bei Bestätigung der Bedenken hat die Behörde nach Paragraph 11, AVG vorzugehen, d. h. die Bestellung eines Sachwalters beim zuständigen (Pflegschafts-)Gericht zu veranlassen vergleiche zu allem die hg. Erkenntnisse vom 28. April 2016, Ra 2014/20/0139, mwN, und vom 6. Juli 2015, Ra 2014/02/0095). Gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraphen 9, 11, AVG gelten diese Ausführungen auch für das BVwG.
Schlagworte
SachwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015010162.L02Im RIS seit
30.01.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018