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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, der Sachverhalt sei unrichtig angenommen und die Entscheidung fehlerhaft, wird in keiner Weise eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung konkret dargetan. Damit ist dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen, weshalb die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen ist.Mit dem Vorbringen, der Sachverhalt sei unrichtig angenommen und die Entscheidung fehlerhaft, wird in keiner Weise eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung konkret dargetan. Damit ist dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht entsprochen, weshalb die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014150016.L01Im RIS seit
17.03.2017Zuletzt aktualisiert am
20.03.2017