TE Vwgh Erkenntnis 1993/9/6 90/10/0184

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Veröffentlicht am 06.09.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §18 Abs1;
ForstG 1975 §19 Abs5 litb;
ForstG 1975 §19 Abs5 litd;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Mag. Onder sowie die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Wochner, über die Beschwerde des S in N, vertreten durch Dr. T, RA in I, gegen den Bescheid des BM für Land- und Forstwirtschaft vom 6. September 1990, Zl. 18.327/04-IA8/90, betreffend Erteilung einer Rodungsbewilligung (mP: Agrargemeinschaft N in X, vertreten durch Dr. P, RA in I), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 5. April 1990 erteilte die Bezirkshauptmannschaft (in der Folge: BH) der Agrargemeinschaft N., der nunmehrigen mitbeteiligten Partei, über deren Antrag vom 28. August 1989 gemäß den §§ 17 Abs. 2 bis 4, 18 Abs. 1 und Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung der Novelle 1987, BGBl. Nr. 576 (ForstG), die forstrechtliche Bewilligung zur Rodung von 3600 m2 Wald auf der Grundparzelle 2009/1 KG Y zum Zwecke der Errichtung eines Wanderweges zur K-Alm unter einer Reihe von Nebenbestimmungen. Den in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers, dessen Parteistellung sich aus § 19 Abs. 5 lit. b leg. cit. ergibt, wurde nicht Rechnung getragen.

Dieser Bescheid wurde nach auszugsweiser Wiedergabe der umfangreichen Gutachten der Amtssachverständigen für Forstwesen, Wildbach- und Lawinenverbau, Alp- und Weidewirtschaft sowie der Stellungnahmen der Gemeinde N, des Eigentümers der K-Alm, des Fremdenverkehrsverbandes Z, der Agrarbehörde und der an der Rodefläche dinglich Berechtigten hinsichtlich der Frage, ob ein öffentliches Interesse an der Rodung gegeben sei, wie folgt begründet: Die mitbeteiligte Partei beabsichtige, abzweigend von ihrem Forstweg einen Wanderweg zur K-Alm zu errichten. Der Weg weise den Charakter eines Wanderweges und nicht eines Fahrweges auf. Aus der Sicht der Gemeinde N., in der jährlich 800.000 Nächtigungen gezählt werden, werde dieser Weg befürwortet. Zudem sei zu berücksichtigen, da derzeit die K-Alpe nicht erschlossen sei. Eine Bewirtschaftung dieser Alpe mit Großvieh sei jedoch nur bei einer Erschließung, wenn auch nur durch einen schmalen Wanderweg, auf dem ein Kleinstschlepper fahren könne, zumutbar. Das Tiroler Alpenschutzgesetz sehe die Bewirtschaftung und Bestoßung der Alpen als vordringliches Ziel an. Unter Zugrundelegung der Ausführungen des Amtssachverständigen für Forstwesen und der von ihm vorgeschlagenen Nebenbestimmungen legte die Behörde zur Begründung der Interessenabwägung dar, daß durch die Rodung mit keinen wesentlich nachteiligen Folgen für das umliegende Gelände, den Waldbestand und das Landschaftsbild zu rechnen sei und die Trassierung des Weges nur geringe Geländeveränderungen erfordere. Während des Baues werde die Weide zwar beeinträchtigt, bei Leistung der entsprechenden Entschädigungszahlungen und Einhaltung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen bestünden jedoch - dem Gutachten des Amtssachverständigen für Alp- und Weidewirtschaft zufolge - keine Bedenken gegen die Erteilung der Rodungsbewilligung. Diesen Standpunkt vertrete auch die Agrarbehörde erster Instanz.

Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers, daß die Grundlage für den Rodungsantrag ein Beschluß der mitbeteiligten Agrargemeinschaft sei, gegen den der Beschwerdeführer Einspruch an die Agrarbehörde erhoben habe, über den zum Zeitpunkt der Rodungsverhandlung noch nicht entschieden worden sei, führte die Behörde aus, es sei für sie durchaus möglich, vom Bestehen eines entsprechenden Ausschußbeschlusses auszugehen und die Rodungsverhandlung durchzuführen. Das "Innenverhältnis", wie dieser Beschluß zustandegekommen sei und ob dieser Beschluß rechtsgültig sei, sei nicht von der Forstbehörde, sondern von der Agrarbehörde zu prüfen. Es sei daher zu diesem Zeitpunkt sicherlich kein Verfahrensfehler, die Rodungsverhandlung durchzuführen. Vor der Entscheidung habe die Behörde nocheinmal geprüft, ob ein diesbezüglicher Beschluß zur Antragstellung im Rodungsverfahren seitens der mitbeteiligten Agrargemeinschaft noch gegeben sei; hiezu habe die Bezirksforstinspektion St. mit Schreiben vom 28. März 1990 mitgeteilt, daß der Ausschuß der mitbeteiligten Agrargemeinschaft in der Sitzung vom 23. März 1990 einen zustimmenden Beschluß zum Rodungsverfahren "Wanderweg zur K-Alm" gefaßt habe. Da somit der Rodungsantrag vom 28. August 1989 auch im Innenverhältnis gedeckt sei, habe der Bescheid erlassen werden können. Die Frage des öffentlichen Interesses sowie die Interessenabwägung des gegenständlichen Projektes seien genauestens geprüft worden. Auch wenn noch weitere Bewilligungen für das Vorhaben eingeholt werden müßten, so seien diese dennoch unabhängig voneinander zu beurteilen. Schließlich habe die Bezirksforstinspektion St. alle auf der verfahrensgegenständlichen Parzelle eingetragenen Belastungen auf zu erwartende Beeinträchtigungen hin überprüft und es sei diesem Ergebnis durch Ladung aller Berechtigten zur Rodungsverhandlung im Sinne des § 8 AVG Rechnung getragen worden. Einem Verlust von Weidegebiet und einer Qualitätsminderung der Weide könne durch Einhaltung der sicherstellenden Nebenbestimmungen der Amtssachverständigen begegnet werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im wesentlichen geltend machte, zu der am 21. September 1989 anberaumten Verhandlung seien nicht alle dinglich Berechtigten der gegenständlichen Grundparzelle geladen worden; der Obmann der mitbeteiligten Partei habe in ungesetzlicher Weise die Rodungsverhandlung beantragt, da aufgrund des vom Beschwerdeführer erhobenen Einspruchs kein rechtsgültiger Beschluß (der Agrargemeinschaft) zugrundegelegen sei. Der Beschwerdeführer behauptete weiters, es sei die Stellung des forsttechnischen Amtssachverständigen einerseits als Amtssachverständiger der Bezirksforstinspektion St., andererseits als Wirtschaftsführer der mitbeteiligten Partei, nicht vereinbar; darüber hinaus sei das Gutachten zum Teil unrichtig, der Befund sei mangelhaft und die Gutachten hinsichtlich der Weideausübung seien widersprüchlich.

Mit Bescheid vom 22. Mai 1990 wies der Landeshauptmann von Tirol die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, es erscheine sinnvoll, nur solche dinglich Berechtigten zur Verhandlung zu laden, deren Rechte durch die Rodung beeinträchtigt werden könnten, weshalb die Behörde erster Instanz die Parteistellung im Sinne der §§ 8 AVG und 19 Abs. 5 lit. b ForstG richtig ausgelegt habe. Hinsichtlich der gerügten Beschlußfassung durch den Ausschuß der mitbeteiligten Partei werde darauf hingewiesen, daß der Obmann die mitbeteiligte Partei nach außen vertrete und allfällige Überschreitungen seiner Kompetenz nicht Gegenstand eines forstrechtlichen Verfahrens sein könnten. Außerdem seien von der Agrarbehörde keinerlei Einwendungen aus agrarrechtlicher Sicht gegen die Erteilung der Rodungsbewilligung erhoben worden. Zur Stellung des forsttechnischen Amtssachverständigen müsse festgehalten werden, daß dieser nicht Wirtschaftsführer der mitbeteiligten Agrargemeinschaft, sondern nur hinsichtlich Vermögensgebarung, Verwaltungsführung und Bewirtschaftung der gemeinschaftlich genutzten Grundstücke vom Landeshauptmann beauftragt sei, die Agrargemeinschaften in seinem Forstbezirk zu überwachen. Was die Qualität der Gutachten betreffe, so müßten diese durchaus als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt werden, wobei eine allfällige Erschwerung der Weideausübung hinreichend durch Vorschreibungen berücksichtigt worden sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung verwies der Beschwerdeführer im wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (belangte Behörde) gab der Berufung mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid keine Folge. Sie führte in der Begründung im wesentlichen aus, der Vorwurf, es sei die Rodungsverhandlung nicht ordnungsgemäß - unter Ladung ALLER Parteien - durchgeführt worden, sei unberechtigt, da die Behörde gemäß den gesetzlichen Vorschriften vorgegangen sei und nach der Aktenlage alle von der beantragten Rodung betroffenen Parteien der mündlichen Verhandlung beigezogen habe. Da nur deren subjektive Rechte durch die Rodung direkt beeinträchtigt würden, seien auch nur diesbezügliche Einwendungen zu berücksichtigen gewesen. Durch die Vorschreibungen, die die Weide im gegenständlichen Gebiet erleichtern und sicherstellen sollten, daß Beeinträchtigungen der Weide nicht stattfänden, ergäben sich aus fachlicher Sicht keine Bedenken, die gegen die erteilte Rodungsbewilligung sprächen. In dem von der Behörde erster Instanz durchgeführten Ermittlungsverfahren seien alle entscheidungswesentlichen Sachverhaltselemente festgestellt und einer schlüssigen und ausführlichen Interessenabwägung - unter Berücksichtigung aller für und wider sprechenden Argumente - zugrundegelegt worden. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Parteistellung und seinen subjektiven Rechten erhebliche Gründe gegen die Rodungsbewilligung vorbringe, sei darauf hinzuweisen, daß die Behörden erster und zweiter Instanz diese in die Entscheidungsfindungen mit einbezogen und gewürdigt haben. Die Vorbringen des Beschwerdeführers könnten jedoch nach eingehender Überprüfung und Begründung nicht als stichhaltig angesehen werden und seien nicht geeignet, die überzeugenden positiven Ausführungen aller beigezogenen Sachverständigen zu widerlegen, weshalb keine rechtlich erheblichen Argumente für eine Versagung der Rodungsbewilligung zu finden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 1 ForstG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann jedoch eine Rodungsbewilligung erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung derselben als Wald überwiegt.

Öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 2 sind gemäß § 17 Abs. 3 leg. cit. insbesondere in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehr, im Post- und öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung sowie im Siedlungswesen begründet.

Gemäß § 19 Abs. 5 ForstG sind Parteien im Sinne des § 8 AVG 1950 u.a.:

"a) die Berechtigten gemäß Abs. 2 im Umfang ihres Antragsrechtes,

b) der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,

c) ....

.

.

d) der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist,

e) ...."

Der Beschwerdeführer erblickt zunächst eine inhaltliche Rechtswidrigkeit in der seiner Ansicht nach mangelhaft vorgenommenen Interessenabwägung gemäß § 17 ForstG, da zahlreiche mit der Erschließung der K-Alm verbundene, von ihm geltend gemachte negative Aspekte von der belangten Behörde nicht ausreichend gewürdigt worden seien; die Errichtung des Weges führe nämlich zu einer erhöhten Frequentierung der gegenständlichen Waldparzelle, zu einer Förderung des Fremdenverkehrs und somit zwangsläufig zu einer zunehmenden Umweltbelastung; in weiterer Folge seien erhebliche Beeinträchtigungen der Wald- und Weiderechte sowie empfindliche Schädigungen im ökologischen Gleichgewicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer könne demgemäß ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Rodungsbewilligung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung nicht nachvollziehen.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß der Verwaltungsgerichtshof nicht finden kann, daß die belangte Behörde Rechte des Beschwerdeführers oder Verfahrensvorschriften verletzt hat, wenn sie der von der Behörde erster Instanz vorgenommenen Interessenabwägung im Ergebnis gefolgt ist. Durch die detaillierten Gutachten der Amtssachverständigen für Forsttechnik, Wildbach- und Lawinenverbauung sowie Alp- und Weidewirtschaft wurde im Zuge des Beweisverfahrens zunächst in fachlich fundierter Weise dargetan, daß durch die Rodung keine wesentlichen Beeinträchtigungen für das umliegende Gelände, den Waldbestand und das Landschaftsbild entstünden; ebenso wurde den nachteiligen Folgen für die Weidewirtschaft durch Anordnung entsprechender Entschädigungszahlungen begegnet und die Rodungsbewilligung an die unter Wiedergabe der durch den Amtssachverständigen vorgeschriebenen Nebenbestimmungen erteilt. Nachdem unter Zugrundelegung dieser ausführlichen Gutachten im Hinblick auf die durch die Erschließung der Bergalm erfüllte Erholungsfunktion des Waldes vom Vorliegen eines öffentlichen Interesses am beantragten Rodungsprojekt auszugehen war, konnte die belangte Behörde von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der gegenständlichen Rodung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung ausgehen.

Der Behauptung des Beschwerdeführers, auf die von ihm vorgebrachten Einwände sei nicht eingegangen worden, kommt keine Berechtigung zu, da diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens einer ausgiebigen Überprüfung unterzogen und durch die Sachverständigengutachten widerlegt wurden.

Mit seinem Vorbringen, er fühle sich dadurch beschwert, daß die Beeinträchtigung seiner Weiderechte nicht ausreichend durch Auflagen berücksichtigt worden sei, macht der Beschwerdeführer schon deshalb keine relevante Verfahrensverletzung geltend, weil er es verabsäumt hat darzulegen, welche konkreten - nach seiner Kenntnis der Dinge neben den vorgeschriebenen - notwendigen Auflagen erforderlich gewesen wären.

Schließlich macht der Beschwerdeführer als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, der erteilten Rodungsbewilligung liege kein rechtmäßiger Antrag zugrunde und es wären nicht alle dinglich Berechtigten in das Ermittlungsverfahren einbezogen worden.

Dem Einwand der ungesetzlichen Beschlußfassung durch den Ausschuß der mitbeteiligten Partei ist entgegenzuhalten, daß der Aktenlage nicht zu entnehmen ist, aus welchem Grund der entsprechende Beschluß nicht rechtmäßig zustandegekommen ist. Auch hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, daß sein Aufsichtsbeschwerdeverfahren zum Erfolg geführt hätte. Auch dem Schreiben der Agrarbehörde vom 21. Februar 1990 lassen sich diesbezüglich jedoch keine Einwendungen gegen die Erteilung der Rodungsbewilligung aus agrarrechtlicher Sicht entnehmen.

Was den Vorwurf der nicht ordnungsgemäßen Ladung aller dinglich Berechtigten zur Rodungsverhandlung betrifft, schließt sich der Verwaltungsgerichtshof der Begründung und den rechtlichen Erwägungen der Behörde zweiter Instanz vollinhaltlich an: Gemäß § 19 Abs. 5 lit. b des Forstgesetzes waren nur die dinglich Berechtigten zu laden, deren Rechte durch die Rodung beeinträchtigt werden könnten. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, daß es sich bei jenen dinglich Berechtigten, deren Ladung er vermißt, um solche handelte, deren Rechte durch die Rodung beeinträchtigt werden könnten; er zeigt somit keinen Verstoß gegen § 19 Abs. 5 lit. b FrostG auf. Im übrigen ist nicht ersichtlich, daß der Beschwerdeführer durch das Unterbleiben einer Ladung Dritter in SEINEN Rechten verletzt sein könnte.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die Beschwerde unbegründet ist, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war insoweit abzuweisen, als es den in der genannten Verordnung vorgesehenen Schriftsatzaufwand überschreitet, weil in dem erwähnten Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand die Umsatzsteuer bereits enthalten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1990, Zl. 90/18/0070).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990100184.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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