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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs8;Rechtssatz
Ist eine Gemeinde nicht in der zu § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 ergangenen Verordnung angeführt, gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort als nicht innerhalb des Einzugsbereichs des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und zurück unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels mehr als je eine Stunde beträgt (vgl. § 2 Abs. 1 der VO BGBl. II Nr. 449/2001). Auch dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden (vgl. VwGH vom 8. Juli 2009, 2007/15/0306, zu einer nicht in den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 genannten Gemeinde).Ist eine Gemeinde nicht in der zu Paragraph 26, Absatz 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 ergangenen Verordnung angeführt, gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort als nicht innerhalb des Einzugsbereichs des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und zurück unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels mehr als je eine Stunde beträgt vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, der VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2001,). Auch dabei sind die Grundsätze des Paragraph 26, Absatz 3, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden vergleiche VwGH vom 8. Juli 2009, 2007/15/0306, zu einer nicht in den Verordnungen gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Studienförderungsgesetz 1992 genannten Gemeinde).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014150011.L01Im RIS seit
13.01.2017Zuletzt aktualisiert am
10.04.2018