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E000 EU- Recht allgemeinNorm
62010CJ0416 Krizan VORAB;Rechtssatz
Ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes nationales Gericht muss in der Lage sein, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren gerichtlichen Entscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen (vgl. Urteil EuGH 15. Jänner 2013, C 416/10, "Križan"). In einem Fall in dem an das VwG Beschwerde erhoben wird, ist dieses "befasstes nationales Gericht". Nur dieses könnte daher eine einstweilige Anordnung erlassen, der es freilich schon im Hinblick darauf, dass einer gegen ein Aufenthaltsverbot erhobenen Beschwerde nach Maßgabe des -Ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes nationales Gericht muss in der Lage sein, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren gerichtlichen Entscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen vergleiche Urteil EuGH 15. Jänner 2013, C 416/10, "Križan"). In einem Fall in dem an das VwG Beschwerde erhoben wird, ist dieses "befasstes nationales Gericht". Nur dieses könnte daher eine einstweilige Anordnung erlassen, der es freilich schon im Hinblick darauf, dass einer gegen ein Aufenthaltsverbot erhobenen Beschwerde nach Maßgabe des -
unionsrechtskonform auszulegenden - § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann, womit die begehrte "Aussetzung der Vollstreckung" bewirkt würde, gar nicht bedarf. Einem direkt an den VwGH gerichteten Antrag fehlt daher von vornherein die Berechtigung. unionsrechtskonform auszulegenden - Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann, womit die begehrte "Aussetzung der Vollstreckung" bewirkt würde, gar nicht bedarf. Einem direkt an den VwGH gerichteten Antrag fehlt daher von vornherein die Berechtigung.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62010CJ0416 Krizan VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2016210020.F02Im RIS seit
13.02.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018