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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art102 Abs2;Rechtssatz
Da die Aufsicht über die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sowie über die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten nach dem kompetenzrechtlich auf Art. 14 B-VG basierenden HSG 2014 vom Bundesminister sowie von der als Bundesbehörde eingerichteten und diesem unterstellten Kontrollkommission durchgeführt wird, wobei dem Landeshauptmann keinerlei Kompetenzen zukommen (siehe auch Art. 102 Abs. 2 B-VG), handelt es sich um eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung, die in den Zuständigkeitsbereich des BVwG fällt (vgl. Materialien zur ASVG-Novelle BGBl. I Nr. 87/2013 (2195 BlgNR 24. GP)).Da die Aufsicht über die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sowie über die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten nach dem kompetenzrechtlich auf Artikel 14, B-VG basierenden HSG 2014 vom Bundesminister sowie von der als Bundesbehörde eingerichteten und diesem unterstellten Kontrollkommission durchgeführt wird, wobei dem Landeshauptmann keinerlei Kompetenzen zukommen (siehe auch Artikel 102, Absatz 2, B-VG), handelt es sich um eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung, die in den Zuständigkeitsbereich des BVwG fällt vergleiche Materialien zur ASVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013, (2195 BlgNR 24. GP)).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016100004.J06Im RIS seit
19.01.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018