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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art102;Rechtssatz
Der VwGH vermag sich der Ansicht des BVwG, wonach die Aufsicht über den eigenen Wirkungsbereich eines Selbstverwaltungskörpers - unabhängig davon, von wem diese durchgeführt wird - immer in den Zuständigkeitsbereich der LVwG fällt, nicht anzuschließen. Es kommt vielmehr auch in der Angelegenheit der Aufsichtsführung gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG darauf an, ob es sich um eine Rechtssache in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, handelt.Der VwGH vermag sich der Ansicht des BVwG, wonach die Aufsicht über den eigenen Wirkungsbereich eines Selbstverwaltungskörpers - unabhängig davon, von wem diese durchgeführt wird - immer in den Zuständigkeitsbereich der LVwG fällt, nicht anzuschließen. Es kommt vielmehr auch in der Angelegenheit der Aufsichtsführung gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG darauf an, ob es sich um eine Rechtssache in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, handelt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016100004.J05Im RIS seit
19.01.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018