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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art131 Abs1;Rechtssatz
Da es sich bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sowie bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten um Selbstverwaltungskörper handelt, fällt die Überprüfung von hoheitlichen Entscheidungen im Rahmen deren eigenen Wirkungsbereiches in die Zuständigkeit des jeweiligen LVwG.
Schlagworte
Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016100004.J04Im RIS seit
19.01.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018