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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Nach § 53 Abs. 1 Z 8 HSG 1998 kam der Kontrollkommission auch die Kompetenz zur Genehmigung von Dienstverträgen zu. Gemäß § 33 Abs. 8 legcit durften Dienstverträge erst nach Genehmigung durch die Kontrollkommission abgeschlossen werden. Der Kontrollkommission kommt insoweit ausnahmsweise die Befugnis zur Erlassung eines Bescheides und somit Behördenqualität zu (vgl. E 30. Jänner 2014, 2012/10/0227). Bei der Kontrollkommission handelt es sich - soweit ihr die Kompetenz zur Genehmigung von Dienstverträgen zukommt - funktionell um eine im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung tätige Behörde. Funktionell bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der - als Beirat des Bundesministers eingerichteten - Kontrollkommission aufgrund der Sonderkompetenz zur Genehmigung von Dienstverträgen und damit zur normativen Veränderung der Rechtsstellung von Normunterworfenen nur im gegenständlichen Bereich ausnahmsweise Behördenqualität zukommt. Hingegen bedeutet dies nicht, dass es sich bei der Aufsicht über die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an einer Universität - einen im Kompetenzbereich des Art. 14 B-VG eingerichteten Selbstverwaltungskörper - nicht um eine in unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehende Verwaltungsangelegenheit handelt (vgl. E 30. Jänner 2014, 2012/10/0227).Nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 8, HSG 1998 kam der Kontrollkommission auch die Kompetenz zur Genehmigung von Dienstverträgen zu. Gemäß Paragraph 33, Absatz 8, legcit durften Dienstverträge erst nach Genehmigung durch die Kontrollkommission abgeschlossen werden. Der Kontrollkommission kommt insoweit ausnahmsweise die Befugnis zur Erlassung eines Bescheides und somit Behördenqualität zu vergleiche E 30. Jänner 2014, 2012/10/0227). Bei der Kontrollkommission handelt es sich - soweit ihr die Kompetenz zur Genehmigung von Dienstverträgen zukommt - funktionell um eine im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung tätige Behörde. Funktionell bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der - als Beirat des Bundesministers eingerichteten - Kontrollkommission aufgrund der Sonderkompetenz zur Genehmigung von Dienstverträgen und damit zur normativen Veränderung der Rechtsstellung von Normunterworfenen nur im gegenständlichen Bereich ausnahmsweise Behördenqualität zukommt. Hingegen bedeutet dies nicht, dass es sich bei der Aufsicht über die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an einer Universität - einen im Kompetenzbereich des Artikel 14, B-VG eingerichteten Selbstverwaltungskörper - nicht um eine in unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehende Verwaltungsangelegenheit handelt vergleiche E 30. Jänner 2014, 2012/10/0227).
Schlagworte
Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016100004.J02Im RIS seit
19.01.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018