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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art14;Rechtssatz
Bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an einer Universität handelt es sich - ebenso wie unter Geltung des HSG 1998 (vgl. E 30. Jänner 2014, 2012/10/0227) - gemäß § 3 Abs. 1 HSG 2014 um eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die gemäß § 63 Abs. 1 legcit der Aufsicht des Bundesministers oder der Bundesministerin untersteht. Zur Aufsichtsführung ist dem Bundesminister oder der Bundesministerin die Kontrollkommission als Beirat beigestellt (vgl. die Materialien zum HSG 2014, RV 136 BlgNR. 25. GP, 12).Bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an einer Universität handelt es sich - ebenso wie unter Geltung des HSG 1998 vergleiche E 30. Jänner 2014, 2012/10/0227) - gemäß Paragraph 3, Absatz eins, HSG 2014 um eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die gemäß Paragraph 63, Absatz eins, legcit der Aufsicht des Bundesministers oder der Bundesministerin untersteht. Zur Aufsichtsführung ist dem Bundesminister oder der Bundesministerin die Kontrollkommission als Beirat beigestellt vergleiche die Materialien zum HSG 2014, Regierungsvorlage 136 BlgNR. 25. GP, 12).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016100004.J01Im RIS seit
19.01.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018