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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §106 Abs2;Rechtssatz
Auf keinen Fall konnten Zahlungen, die der Unterhaltspflichtige für Kind 4 geleistet hatte, als Leistung des Unterhalts für die Kinder 1 bis 3 gewertet werden, um erst nach fiktiver voller Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber einem ersten (zweiten, dritten) Kind einen erhöhten Absetzbetrag für ein zweites (drittes, viertes) Kind gewähren zu müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015130008.J02Im RIS seit
12.01.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017