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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §295 Abs4;Beachte
Besprechung in: ÖStZ Nr. 8/2017, 205-210;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber die abgeänderten Einkommensteuerbescheide vom 20. Dezember 2006 für die Jahre 1998 und 1999 rechtskräftig werden lassen und ihre Aufhebung gemäß § 295 Abs. 4 BAO erst zu einem Zeitpunkt beantragt, in dem auch ein Wiederaufnahmsantrag sowohl nach der Rechtslage bis zum 31. Dezember 2013 (wegen Antragstellung mehr als fünf Jahre nach Rechtskraft) als auch nach nunmehriger Rechtslage (wegen Antragstellung nach Eintritt der Verjährung) gemäß § 304 BAO nicht mehr zum Erfolg geführt hätte. Durch die Zurückweisung der Anträge aus diesem Grund wurde der Revisionswerber - infolge der Verweisung des § 295 Abs. 4 auf § 304 BAO - somit nicht in Rechten verletzt.Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber die abgeänderten Einkommensteuerbescheide vom 20. Dezember 2006 für die Jahre 1998 und 1999 rechtskräftig werden lassen und ihre Aufhebung gemäß Paragraph 295, Absatz 4, BAO erst zu einem Zeitpunkt beantragt, in dem auch ein Wiederaufnahmsantrag sowohl nach der Rechtslage bis zum 31. Dezember 2013 (wegen Antragstellung mehr als fünf Jahre nach Rechtskraft) als auch nach nunmehriger Rechtslage (wegen Antragstellung nach Eintritt der Verjährung) gemäß Paragraph 304, BAO nicht mehr zum Erfolg geführt hätte. Durch die Zurückweisung der Anträge aus diesem Grund wurde der Revisionswerber - infolge der Verweisung des Paragraph 295, Absatz 4, auf Paragraph 304, BAO - somit nicht in Rechten verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015130005.J05Im RIS seit
10.01.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017