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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §209a;Beachte
Besprechung in: ÖStZ Nr. 8/2017, 205-210;Rechtssatz
§ 209a BAO erlaubt zwar Abgabenfestsetzungen nach "Eintritt der Verjährung", regelt aber keine Durchbrechungen der Rechtskraft. Wann diese auch nach "Eintritt der Verjährung" in Betracht kommen, regelt - soweit hier von Interesse - § 295 Abs. 4 in Verbindung mit § 304 BAO.Paragraph 209 a, BAO erlaubt zwar Abgabenfestsetzungen nach "Eintritt der Verjährung", regelt aber keine Durchbrechungen der Rechtskraft. Wann diese auch nach "Eintritt der Verjährung" in Betracht kommen, regelt - soweit hier von Interesse - Paragraph 295, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 304, BAO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015130005.J04Im RIS seit
10.01.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017