Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188;Beachte
Besprechung in: ÖStZ Nr. 8/2017, 205-210;Rechtssatz
Wird eine Berufung (nunmehr: Bescheidbeschwerde), die gegen ein Dokument, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides (§ 188 BAO) oder eines Bescheides, wonach eine solche Feststellung zu unterbleiben hat, (zu ergänzen: aufweist,) gerichtet ist, als nicht zulässig zurückgewiesen, weil das Dokument kein Bescheid ist, so sind auf das Dokument gestützte Änderungsbescheide (§ 295 Abs. 1 BAO) gemäß § 295 Abs. 4 BAO auf Antrag der Partei aufzuheben. Der Antrag "ist vor Ablauf der für Wiederaufnahmsanträge nach § 304 maßgeblichen Frist zu stellen". Wortlaut und Sinnzusammenhang des § 295 Abs. 4 BAO lassen keinen Zweifel daran, dass sich die zuletzt wiedergegebene Wendung auf den in § 304 BAO festgelegten Ablauf der Frist für Wiederaufnahmen im Verfahren zur Festsetzung (im vorliegenden Fall) der Einkommensteuer bezieht. Dies ergibt sich auch aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 76/2011, mit dem § 295 Abs. 4 BAO eingeführt wurde, soweit dort als eines der mit der Änderung verfolgten Ziele die Vermeidung aufwändiger Wiederaufnahmsverfahren in Einkommen- oder Körperschaftsteuerverfahren genannt ist (1212 BlgNR 24. GP 30). Auf das Feststellungsverfahren kann sich der Verweis auf die in § 304 BAO getroffenen Regelungen für Wiederaufnahmen "nach Eintritt der Verjährung" auch schon deshalb nicht beziehen, weil solche Verfahren keiner Verjährung unterliegen (vgl. dazu die Nachweise bei Ritz, BAO5, § 207 Tz 8).Wird eine Berufung (nunmehr: Bescheidbeschwerde), die gegen ein Dokument, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides (Paragraph 188, BAO) oder eines Bescheides, wonach eine solche Feststellung zu unterbleiben hat, (zu ergänzen: aufweist,) gerichtet ist, als nicht zulässig zurückgewiesen, weil das Dokument kein Bescheid ist, so sind auf das Dokument gestützte Änderungsbescheide (Paragraph 295, Absatz eins, BAO) gemäß Paragraph 295, Absatz 4, BAO auf Antrag der Partei aufzuheben. Der Antrag "ist vor Ablauf der für Wiederaufnahmsanträge nach Paragraph 304, maßgeblichen Frist zu stellen". Wortlaut und Sinnzusammenhang des Paragraph 295, Absatz 4, BAO lassen keinen Zweifel daran, dass sich die zuletzt wiedergegebene Wendung auf den in Paragraph 304, BAO festgelegten Ablauf der Frist für Wiederaufnahmen im Verfahren zur Festsetzung (im vorliegenden Fall) der Einkommensteuer bezieht. Dies ergibt sich auch aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,, mit dem Paragraph 295, Absatz 4, BAO eingeführt wurde, soweit dort als eines der mit der Änderung verfolgten Ziele die Vermeidung aufwändiger Wiederaufnahmsverfahren in Einkommen- oder Körperschaftsteuerverfahren genannt ist (1212 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 30). Auf das Feststellungsverfahren kann sich der Verweis auf die in Paragraph 304, BAO getroffenen Regelungen für Wiederaufnahmen "nach Eintritt der Verjährung" auch schon deshalb nicht beziehen, weil solche Verfahren keiner Verjährung unterliegen vergleiche dazu die Nachweise bei Ritz, BAO5, Paragraph 207, Tz 8).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015130005.J01Im RIS seit
10.01.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017