TE Vfgh Beschluss 1991/2/26 G85/91

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Veröffentlicht am 26.02.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
ASVG §94
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ASVG § 94 gültig von 01.01.1990 bis 31.03.1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 15/1991

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags eines Gerichtes auf Aufhebung des §94 ASVG mangels eines tauglichen Prüfungsgegenstandes

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit einem beim Verfassungsgerichtshof am 4. Februar 1991 eingelangten Antrag des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht wird gemäß Art89 und Art140 B-VG begehrt, "§94 ASVG wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben". Dem Berufungsverfahren liegt ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 29. August 1989 zugrunde, mit dem die Klägerin zum Rückersatz von Leistungen aus der Pensionsversicherung, deren Ausmaß ua. auch vom Ruhen eines Teiles der Pension infolge des Zusammentreffens einer Alters- und Witwenpension abhängt, verpflichtet wurde; der Antrag betrifft §94 ASVG in der geltenden Fassung sowie in den Fassungen ab der 33. ASVG-Novelle.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 1990, G33,34/89 ua., §94 ASVG in der Fassung der 49. Novelle (BGBl. Nr. 294/1990) als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß die Aufhebung mit Ablauf des 31. März 1991 in Wirksamkeit tritt, und darüber hinaus ausgesprochen, daß §94 ASVG in den Fassungen von der 31. Novelle (BGBl. Nr. 775/1974) bis zur 48. Novelle (BGBl. Nr. 642/1989) verfassungswidrig war. 2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 1990, G33,34/89 ua., §94 ASVG in der Fassung der 49. Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1990,) als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß die Aufhebung mit Ablauf des 31. März 1991 in Wirksamkeit tritt, und darüber hinaus ausgesprochen, daß §94 ASVG in den Fassungen von der 31. Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1974,) bis zur 48. Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1989,) verfassungswidrig war.

3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. in diesem Sinne VfSlg. 8277/1978 und 9748/1983) kann ein bereits aufgehobenes oder als verfassungswidrig festgestelltes Gesetz nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungs- oder Feststellungsbegehrens sein. Auf Grund des oben (Pkt. 2) zitierten Erkenntnisses ist §94 ASVG idF der 49. Novelle bis zum Ablauf der gesetzten Frist für das Wirksamwerden der Aufhebung verfassungsrechtlich unangreifbar. 3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche in diesem Sinne VfSlg. 8277/1978 und 9748/1983) kann ein bereits aufgehobenes oder als verfassungswidrig festgestelltes Gesetz nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungs- oder Feststellungsbegehrens sein. Auf Grund des oben (Pkt. 2) zitierten Erkenntnisses ist §94 ASVG in der Fassung der 49. Novelle bis zum Ablauf der gesetzten Frist für das Wirksamwerden der Aufhebung verfassungsrechtlich unangreifbar.

Der Antrag des OLG Wien ist daher mangels eines tauglichen Prüfungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Prüfungsgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G85.1991

Dokumentnummer

JFT_10089774_91G00085_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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