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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ApG 1907 §12 Abs2 Z1;Rechtssatz
Als Inhaber des Apothekenunternehmens ist im Falle des Betriebes durch eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft diese Gesellschaft, vertreten durch den Konzessionär als vertretungsbefugten Gesellschafter, zu verstehen und nicht ein Gesellschafter, der Konzessionär oder der Leiter der Apotheke im eigenen Namen. Tritt die Gesellschaft selbst als Revisionswerberin auf, kann die Revision der vertretungsbefugten Gesellschafterin einer Personenhandelsgesellschaft "als Konzessionärin" der Gesellschaft nicht zugerechnet werden (vgl. E 19. März 2002, 99/10/0143).Als Inhaber des Apothekenunternehmens ist im Falle des Betriebes durch eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft diese Gesellschaft, vertreten durch den Konzessionär als vertretungsbefugten Gesellschafter, zu verstehen und nicht ein Gesellschafter, der Konzessionär oder der Leiter der Apotheke im eigenen Namen. Tritt die Gesellschaft selbst als Revisionswerberin auf, kann die Revision der vertretungsbefugten Gesellschafterin einer Personenhandelsgesellschaft "als Konzessionärin" der Gesellschaft nicht zugerechnet werden vergleiche E 19. März 2002, 99/10/0143).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014100111.J01Im RIS seit
13.02.2017Zuletzt aktualisiert am
23.05.2017