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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §69 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/12/0114 B 21. Dezember 2016Rechtssatz
Der Revisionswerber hat in allen von seinem Wiederaufnahmeantrag betroffenen Verfahren das rechtzeitige und zulässige Rechtsmittel der Beschwerde an das VwG erhoben, wobei die jeweiligen Verwaltungssachen durch (abweisende) Erkenntnisse des VwG zum Abschluss gelangt waren, bevor das hier angefochtene Erkenntnis über die Wiederaufnahmeanträge ergangen ist. Weist das VwG die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid unverändert, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Ein solches Erkenntnis tritt - wie jede andere Entscheidung des VwG, welche die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war - an die Stelle des beim VwG bekämpften Bescheides (vgl. E 9. September 2015, Ro 2015/03/0032). Auf die nach dem Vorgesagten durch Erkenntnisse des VwG abgeschlossenen Verfahren waren die §§ 69f AVG somit nicht anwendbar; ihre Wiederaufnahme hätte ausschließlich mit einem Antrag gemäß § 32 VwGVG 2014 angestrebt werden können.Der Revisionswerber hat in allen von seinem Wiederaufnahmeantrag betroffenen Verfahren das rechtzeitige und zulässige Rechtsmittel der Beschwerde an das VwG erhoben, wobei die jeweiligen Verwaltungssachen durch (abweisende) Erkenntnisse des VwG zum Abschluss gelangt waren, bevor das hier angefochtene Erkenntnis über die Wiederaufnahmeanträge ergangen ist. Weist das VwG die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid unverändert, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Ein solches Erkenntnis tritt - wie jede andere Entscheidung des VwG, welche die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war - an die Stelle des beim VwG bekämpften Bescheides vergleiche E 9. September 2015, Ro 2015/03/0032). Auf die nach dem Vorgesagten durch Erkenntnisse des VwG abgeschlossenen Verfahren waren die Paragraphen 69 f, AVG somit nicht anwendbar; ihre Wiederaufnahme hätte ausschließlich mit einem Antrag gemäß Paragraph 32, VwGVG 2014 angestrebt werden können.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016120106.L01Im RIS seit
01.02.2017Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019