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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Der Verweis in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision auf im Verfahren vor dem VfGH erstattetes Vorbringen ist schon deshalb unbeachtlich, weil gemäß § 28 Abs. 3 VwGG die Revision selbst jene Gründe zu enthalten hat, aus denen sie entgegen dem Ausspruch des VwG für zulässig erachtet wird (vgl. B 27. November 2014, Ra 2014/03/0041).Der Verweis in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision auf im Verfahren vor dem VfGH erstattetes Vorbringen ist schon deshalb unbeachtlich, weil gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG die Revision selbst jene Gründe zu enthalten hat, aus denen sie entgegen dem Ausspruch des VwG für zulässig erachtet wird vergleiche B 27. November 2014, Ra 2014/03/0041).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016120095.L02Im RIS seit
01.02.2017Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018