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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Eine allfällige Befangenheit der Bescheidapprobantin begründet grundsätzlich bloß ein mangelhaftes Verwaltungsverfahren, wobei dieser Verfahrensmangel erforderlichenfalls durch Verfahrensschritte des - mit umfassender Kognitionsbefugnis ausgestatteten - unbefangenen VwG sanierbar ist (vgl. E 29. April 2015, Ro 2015/05/0007). Die Rechtsprechung des VwGH zur Rechtslage vor Einrichtung der VwG, wonach die Mitwirkung eines befangenen Organes bei der Entscheidung einer erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde durch eine unbefangene Berufungsentscheidung gegenstandslos wird (vgl. E 27. September 2007, 2007/07/0004), ist jedenfalls in einer Fallkonstellation, in welcher das VwG einen im gebundenen Bereich ergangenen Bescheid einer monokratischen Verwaltungsbehörde zu überprüfen hat, mit der Maßgabe zu übertragen, dass die Entscheidung des unbefangenen VwG "in der Sache" jene der Verwaltungsbehörde gegenstandslos macht.Eine allfällige Befangenheit der Bescheidapprobantin begründet grundsätzlich bloß ein mangelhaftes Verwaltungsverfahren, wobei dieser Verfahrensmangel erforderlichenfalls durch Verfahrensschritte des - mit umfassender Kognitionsbefugnis ausgestatteten - unbefangenen VwG sanierbar ist vergleiche E 29. April 2015, Ro 2015/05/0007). Die Rechtsprechung des VwGH zur Rechtslage vor Einrichtung der VwG, wonach die Mitwirkung eines befangenen Organes bei der Entscheidung einer erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde durch eine unbefangene Berufungsentscheidung gegenstandslos wird vergleiche E 27. September 2007, 2007/07/0004), ist jedenfalls in einer Fallkonstellation, in welcher das VwG einen im gebundenen Bereich ergangenen Bescheid einer monokratischen Verwaltungsbehörde zu überprüfen hat, mit der Maßgabe zu übertragen, dass die Entscheidung des unbefangenen VwG "in der Sache" jene der Verwaltungsbehörde gegenstandslos macht.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016120056.L02Im RIS seit
01.02.2017Zuletzt aktualisiert am
28.12.2017