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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
LDG 1984 §50 Abs1 Z1;Rechtssatz
§ 51 Abs. 6 LDG 1984 bestimmt für Leiter von Schulen mit mehr als sieben Klassen eine Befreiung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung. Leiter von Schulen mit mehr als sieben Klassen trifft grundsätzlich keine (regelmäßige) Unterrichtsverpflichtung. Sie haben jedoch im Rahmen des Abs. 7 zweiter Satz legcit ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungszulage zu supplieren. Die gänzliche Freistellung des Leiters einer Schule mit mehr als sieben Klassen ist nach den Materialien (RV 499 BlgNR XXI. GP, 25) auf die erweiterte Planungskompetenz des Schulleiters infolge des neuen Systems einer Jahresnorm und der individuellen Verteilung auf die Lehrer der Schule zurückzuführen.Paragraph 51, Absatz 6, LDG 1984 bestimmt für Leiter von Schulen mit mehr als sieben Klassen eine Befreiung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung. Leiter von Schulen mit mehr als sieben Klassen trifft grundsätzlich keine (regelmäßige) Unterrichtsverpflichtung. Sie haben jedoch im Rahmen des Absatz 7, zweiter Satz legcit ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungszulage zu supplieren. Die gänzliche Freistellung des Leiters einer Schule mit mehr als sieben Klassen ist nach den Materialien Regierungsvorlage 499 BlgNR römisch 21 . GP, 25) auf die erweiterte Planungskompetenz des Schulleiters infolge des neuen Systems einer Jahresnorm und der individuellen Verteilung auf die Lehrer der Schule zurückzuführen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016120005.L07Im RIS seit
20.01.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018