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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §50 Abs1;Rechtssatz
Wird ein Lehrer als Schulleiter in Vertretung der infolge Mutterschutzes an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrerin tätig, liegt ein Vertretungsfall vor. § 50 LDG 1984 unterscheidet drei verschiedene Fälle an Mehrdienstleistungen: Abs. 1 stellt darauf ab, dass bereits auf Grund der am Beginn des Unterrichtsjahrs erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung der Schulleiter "durch dauernde Unterrichtserteilung seine Unterrichtsverpflichtung gemäß § 51 überschreitet". § 50 Abs. 3 LDG 1984 behandelt Mehrdienstleistungen für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund einer unbedingt erforderlichen Änderung der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung während des Schuljahrs (insbesondere wegen der Vertretung eines an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers) das einem Lehrer zugewiesene Stundenausmaß überschritten wird. Hier normiert der letzte Satz in gleicher Weise wie in Abs. 1, dass diese Bestimmung auch für den Leiter einer allgemeinen bildenden Pflichtschule gilt, der durch die dauernde Unterrichtserteilung seine Unterrichtsverpflichtung gemäß § 51 überschreitet. Abs. 4 normiert die Vergütung für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der durch Unterrichtserteilung wegen der Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers das Stundenausmaß überschritten wird. Der letzte Satz des Absatzes regelt die Geltung dieser Bestimmung für den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule jedoch abweichend von den zuvor genannten Fällen. Die besondere Vergütung gebührt diesfalls in gleicher Weise dem Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, der durch Unterrichtserteilung im Vertretungsfall seine in § 51 Abs. 6 LDG 1984 normierte Supplierverpflichtung überschreitet.Wird ein Lehrer als Schulleiter in Vertretung der infolge Mutterschutzes an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrerin tätig, liegt ein Vertretungsfall vor. Paragraph 50, LDG 1984 unterscheidet drei verschiedene Fälle an Mehrdienstleistungen: Absatz eins, stellt darauf ab, dass bereits auf Grund der am Beginn des Unterrichtsjahrs erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung der Schulleiter "durch dauernde Unterrichtserteilung seine Unterrichtsverpfli